Landgericht Magdeburg Urteil28.10.2016
Stromversorger muss siebenfach höheren Stromverbrauch eines Stromabnehmers beweisen könnenBei enormer und nicht plausibel erklärbarer Abweichung besteht ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Abrechnungsfehlers
Erhöht sich der Stromverbrauch eines Konsumenten ohne ersichtlichen Grund erheblich, muss der Stromversorger beweisen, dass der Kunde tatsächlich so viel verbraucht hat und kein Fehler im Bereich des Energieversorgers vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Energieversorger, klagte auf Zahlung von knapp 3.000 Euro Stromkosten für den Zeitraum Februar bis Dezember 2011 gegen eine vierköpfige Familie in Staßfurt. Nachdem die Familie zuvor durchschnittlich rund 135 kWh Strom im Monat verbraucht hatte lag der Verbrauch nunmehr bei knapp 1.000 kWh und damit mehr als siebenmal so hoch wie vorher. Die Beklagte hat im Prozess bestritten, eine derart hohe Strommenge verbraucht zu haben.
Familie hat Verbrauch nachvollziehbar geschildert
Das Landgericht Magdeburg gab der Stromkundin weitgehend Recht. Laut Urteil muss sie nur noch knapp 350 Euro zahlen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der im Streit stehenden Verbrauchswerte gegenüber anderen Abrechnungsperioden besteht. Die Familie hat nachvollziehbar ihren Verbrauch geschildert. Ein Elektriker hat keine Fehler in der Elektroanlage des Hauses gefunden. Angesichts dieser Umstände hätte der Energieversorger den Verbrauch der Familie beweisen müssen. Entsprechende Beweisangebote hat der Versorger nicht gemacht.
Energieversorger muss korrekte Abrechnung beweisen können
Das Landgericht schloss sich mit seinem Urteil einer bei den Oberlandesgerichten Celle und Köln bereits bestehenden neueren Rechtsprechung an. Danach kann sich ein offensichtlicher Fehler bereits aus einer enormen und nicht plausiblen Abweichung der Verbrauchswerten gegenüber anderen Abrechnungsperioden ergeben. Dann muss der Energieversorger beweisen, dass seine Abrechnung korrekt ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2016
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online