21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 20574

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Beschluss21.07.2014Oberlandesgericht Koblenz3 W 343/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2015, 64Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2015, Seite: 64
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Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Beschluss21.05.2014, 15 O 109/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss21.07.2014

Klage des Strom­lie­fe­ranten auf Zahlung begründet Anspruch des Stromkunden auf Prozes­sos­tenhilfe bei siebenfach erhöhtem StromverbrauchRechts­ver­tei­digung wegen ungewöhnlicher Steigerung des Stromverbrauchs nicht aussichtslos

Hat sich der Stromverbrauch im Vergleich zum Vorjahr siebenfach erhöht und weigert sich daher der Stromkunde die Rechnung zu bezahlen, so steht ihm Prozess­kos­tenhilfe zu, wenn der Stromlieferant Klage auf Zahlung erhebt. Denn eine Rechts­ver­tei­digung ist wegen der ungewöhnlichen Steigerung des Stromverbrauchs nicht aussichtslos. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2011 erhielt ein privater Stromkunde eine Rechnung, die im Vergleich zum Vorjahr einen um das Siebenfache erhöhten Stromverbrauch aufwies. Er weigerte sich daher zu zahlen, woraufhin der Stromlieferant Klage auf Zahlung erhob. Der Stromkunde beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Koblenz hielt die Rechts­ver­tei­digung gegen die Klage jedoch für aussichtslos und lehnte den Antrag ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Stromkunden.

Rechts­ver­tei­digung wegen ungewöhnlicher Steigerung des Stromverbrauchs nicht aussichtslos

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied zu Gunsten des Stromkunden und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Die Rechts­ver­tei­digung habe nicht als aussichtslos bezeichnet werden können. Ein Stromverbrauch bei einem Zweiper­so­nen­haushalt in einem Einfamilienhaus von jährlich 33.639 kwh sei derart ungewöhnlich gewesen, dass es einer weiteren Aufklärung bedurft habe.

Einwendungen gegen Stromrechnung war berechtigt

Es sei zudem zu beachten, so das Oberlan­des­gericht, dass gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) der Strom­grund­satz­ver­ordnung Einwendungen gegen Rechnungen berechtigt sind, wenn der in einer Rechnung angebende Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrech­nungs­zeitraum ist, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung eine ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts nicht festgestellt ist. Diese Voraussetzungen haben hier vorgelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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