Oberlandesgericht Koblenz Beschluss21.07.2014
Klage des Stromlieferanten auf Zahlung begründet Anspruch des Stromkunden auf Prozessostenhilfe bei siebenfach erhöhtem StromverbrauchRechtsverteidigung wegen ungewöhnlicher Steigerung des Stromverbrauchs nicht aussichtslos
Hat sich der Stromverbrauch im Vergleich zum Vorjahr siebenfach erhöht und weigert sich daher der Stromkunde die Rechnung zu bezahlen, so steht ihm Prozesskostenhilfe zu, wenn der Stromlieferant Klage auf Zahlung erhebt. Denn eine Rechtsverteidigung ist wegen der ungewöhnlichen Steigerung des Stromverbrauchs nicht aussichtslos. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2011 erhielt ein privater Stromkunde eine Rechnung, die im Vergleich zum Vorjahr einen um das Siebenfache erhöhten Stromverbrauch aufwies. Er weigerte sich daher zu zahlen, woraufhin der Stromlieferant Klage auf Zahlung erhob. Der Stromkunde beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Koblenz hielt die Rechtsverteidigung gegen die Klage jedoch für aussichtslos und lehnte den Antrag ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Stromkunden.
Rechtsverteidigung wegen ungewöhnlicher Steigerung des Stromverbrauchs nicht aussichtslos
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Stromkunden und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Die Rechtsverteidigung habe nicht als aussichtslos bezeichnet werden können. Ein Stromverbrauch bei einem Zweipersonenhaushalt in einem Einfamilienhaus von jährlich 33.639 kwh sei derart ungewöhnlich gewesen, dass es einer weiteren Aufklärung bedurft habe.
Einwendungen gegen Stromrechnung war berechtigt
Es sei zudem zu beachten, so das Oberlandesgericht, dass gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) der Stromgrundsatzverordnung Einwendungen gegen Rechnungen berechtigt sind, wenn der in einer Rechnung angebende Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist, der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung eine ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts nicht festgestellt ist. Diese Voraussetzungen haben hier vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)