03.12.2024
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Landgericht Kleve Urteil27.04.2007

Stromverbrauch: Nachzahlungen aufgrund falscher Schätzungen nur für die letzten zwei Jahre zulässigStrom­ver­braucher gewinnt im Rechtsstreit gegen Elektri­zi­täts­un­ter­nehmen

Weigert sich ein Strom­ver­braucher, den Zähler selbst abzulesen, so ist das Elektri­zi­täts­un­ter­nehmen nicht berechtigt, den Verbrauch zu schätzen. Schätzt das Unternehmen in einem solchen Fall den Verbrauch zu niedrig ein, so darf es Nachforderungen nur für zwei Jahre erheben. Das hat das Landgericht Kleve entschieden.

Die Entscheidung ist nach Rücknahme der dagegen eingelegten Revision jetzt rechtskräftig geworden. Sie bezieht sich auf einen Vertrag, für den die am 08.11.2006 in Kraft getretene Strom­grund­ver­sor­gungs­ver­ordnung (StromGVV) noch nicht galt.

In dem Rechtsstreit hatte ein überörtliches Elektri­zi­täts­un­ter­nehmen über Jahre hinweg den Verbrauch eines Kunden jeweils geschätzt, weil dieser seine Zählerstände nicht mitgeteilt hatte. Als dem Unternehmen der - höhere - Zählerstand bekannt wurde, stellte es für die zurückliegenden 5 Jahre berichtigte Verbrauchs­a­b­rech­nungen aus und forderte Nachzahlungen, die der Kunde nur für 2 Jahre erfüllte. Um den Restbetrag und um eine aktuelle Stromrechnung, die wiederum auf einer Schätzung beruhte, stritten der Kunde und das Elektri­zi­täts­un­ter­nehmen in zweiter Instanz vor dem Landgericht Kleve. Ableser des Unternehmens hätten den Zählerstand jederzeit feststellen können.

In dem Berufungsurteil hat die 5. Zivilkammer ausgeführt, dass der Stromkunde zwar verpflichtet sei, auf Verlangen des Strom­lie­fe­ranten den Zähler selbst abzulesen. Weigere sich der Kunde, so führe das noch nicht dazu, dass das Unternehmen den Verbrauch schätzen dürfe. Nach der früher einschlägigen Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektri­zi­täts­ver­sorgung von Tarifkunden (AVBEltV) trete diese Folge erst dann ein, wenn der Kunde einem Ableser des Stromversorgers den Zutritt zum Zähler verweigere. - Der Stromversorger dürfe eine Verbrauchs­a­b­rechnung, die auf einer solchen unzulässigen Schätzung beruhe, nur innerhalb einer Frist von höchstens 2 Jahren berichtigen. Diese Frist sei aus Gründen des Verbrau­cher­schutzes in die Ver-ordnung aufgenommen werden. Sie gelte nicht nur dann, wenn der Zähler versage oder der Ableser sich irre, sondern auch dann, wenn eine Ablesung fehlerhaft unterblieben sei.

Erläuterungen

Durch die neue Verordnung (StromGVV) hat sich die Rechtslage zum Teil geändert. Die frühere Verordnung (AVBEltV) ist aber für praktisch alle Verbrauchs­a­b­rech­nungen, die im Jahre 2006 oder früher erstellt worden sind, weiterhin maßgebend.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Kleve vom 28.09.2007

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