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- Stadt haftet für Sturz einer Fußgängerin auf regennasser Messingplatte in der FußgängerzoneSchleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil17.06.2014, 11 U 167/13
- Verkehrssicherungspflicht: Stadt haftet für Sturz von Seniorin auf marodem, stark verwitterten, unebenen GehwegBundesgerichtshof, Urteil05.07.2012, III ZR 240/11
- OLG Karlsruhe: Stadt haftet nicht für Absturz eines Fußgängers in stillgelegten SteinbruchOberlandesgericht Karlsruhe, Urteil08.12.2010, 7 U 13/10
Landgericht Magdeburg Urteil12.06.2014
Stadt haftet nicht für Sturz auf WanderwegAnforderungen an Verkehrssicherung bei Wanderwegen nur gering
Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass die Stadt Wernigerode nicht verpflichtet ist, einer Spaziergängerin, die auf einem Wanderweg zum Schloss Wernigeroder gestürzt war, Schmerzensgeld zu zahlen. Das Gericht verneinte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten der Stadt, da die zu stellenden Anforderungen an die Vekehrssicherung bei Wanderwegen nur gering sind und verwies darauf, dass sich bei dem Unfall vielmehr ausschließlich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat.
Im zugrunde liegenden Streitfall ging die damals 75-jährige Klägerin aus Wernigerode gemeinsam mit ihrer Schwester am 4. August 2013 auf dem Weg zum Schloss Wernigerode. Die Klägerin behauptete, sie habe den Ausschilderungen "Efeuhaus Schloss" folgend, den als Kiesweg ausgestatteten Verbindungsweg zum Christianental genommen. Dieser hätte im oberen Bereich unbefestigte, teils schiefe Stufen unterschiedlicher Höhe aufgewiesen. Ein Geländer oder anderweitige Vorrichtungen seien zu beiden Seiten nicht vorhanden gewesen. Rechts und links des Weges habe sich Dornengestrüpp befunden. Zudem führe der Weg rechtsseitig (in Aufstiegsrichtung) abschüssig nach unten.
Klägerin verliert Gleichgewicht und stürzt Dornenböschung hinab
Hier habe die Klägerin beim Besteigen der ersten Stufe - die außergewöhnlich hoch und uneben gewesen sei - ihr Gleichgewicht verloren und sei die Dornenböschung hinabgestürzt. Der Schwester der Klägerin sei es erst mit Hilfe eines vorbeikommenden Ehepaares aus Braunschweig gelungen, die Klägerin zurück auf den Wanderweg zu ziehen. Danach habe sie eine weitere Person zu Hilfe geholt, die die Klägerin sodann in die Notaufnahme des Harzklinikums gefahren habe. Durch den Sturz habe die Klägerin Kratz- und Rissverletzungen, sowie Schmerzen und Verspannungen am Hals und Rücken erlitten.
Klägerin rügt Verstoß gegen die Vekehrssicherungspflichten seitens der Stadt und verlangt Schmerzensgeld
Im Prozess forderte die Klägerin mindestens 500 Euro Schmerzensgeld von der Stadt Wernigerode. Die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten dadurch verletzt, dass sie den touristisch genutzten Weg nicht im Bereich der unebenen und schiefen Stufen mit einem Geländer gesichert habe.
Eigenvorsorge durch Verkehrsteilnehmer steht im Vordergrund
Das Landgericht Magdeburg wies die Klage ab. An einen Wanderweg sind hinsichtlich der Verkehrssicherung nur geringe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen tritt die Eigenvorsorge durch den Verkehrsteilnehmer, sich selbst vor Schaden zu bewahren in den Vordergrund. Vom Benutzer des Weges ist zu erwarten, dass er den Weg mit entsprechender Vorsicht begeht. Dies gilt umso mehr, wenn der Nutzer erkennen kann, dass die Stufen unterschiedlich hoch sind und kein Geländer vorhanden ist.
Verkehrssicherungspflicht richtet sich an durchschnittlichen Benutzer eines Weges
Umstände, die möglicherweise in der Person der Klägerin und deren hohem Alter begründet liegen, erhöhen nicht die Anforderung an die Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht richtet sich an den durchschnittlichen Benutzer eines Weges. Besonderheiten. Eine Ausnahme liegt lediglich dann vor wenn sich Wege im Bereich von Altersheimen oder Krankenhäusern befinden.
Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos
Der Unfall der Klägerin stellt sich vielmehr ausschließlich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, das vom Schutzbereich der Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht umfasst ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2014
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
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