21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Magdeburg Urteil12.06.2014

Stadt haftet nicht für Sturz auf WanderwegAnforderungen an Verkehrs­si­cherung bei Wanderwegen nur gering

Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass die Stadt Wernigerode nicht verpflichtet ist, einer Spaziergängerin, die auf einem Wanderweg zum Schloss Wernigeroder gestürzt war, Schmerzensgeld zu zahlen. Das Gericht verneinte eine Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflichten der Stadt, da die zu stellenden Anforderungen an die Vekehrs­si­cherung bei Wanderwegen nur gering sind und verwies darauf, dass sich bei dem Unfall vielmehr ausschließlich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging die damals 75-jährige Klägerin aus Wernigerode gemeinsam mit ihrer Schwester am 4. August 2013 auf dem Weg zum Schloss Wernigerode. Die Klägerin behauptete, sie habe den Ausschil­de­rungen "Efeuhaus Schloss" folgend, den als Kiesweg ausgestatteten Verbindungsweg zum Christianental genommen. Dieser hätte im oberen Bereich unbefestigte, teils schiefe Stufen unter­schied­licher Höhe aufgewiesen. Ein Geländer oder anderweitige Vorrichtungen seien zu beiden Seiten nicht vorhanden gewesen. Rechts und links des Weges habe sich Dornengestrüpp befunden. Zudem führe der Weg rechtsseitig (in Aufstiegs­richtung) abschüssig nach unten.

Klägerin verliert Gleichgewicht und stürzt Dornenböschung hinab

Hier habe die Klägerin beim Besteigen der ersten Stufe - die außergewöhnlich hoch und uneben gewesen sei - ihr Gleichgewicht verloren und sei die Dornenböschung hinabgestürzt. Der Schwester der Klägerin sei es erst mit Hilfe eines vorbeikommenden Ehepaares aus Braunschweig gelungen, die Klägerin zurück auf den Wanderweg zu ziehen. Danach habe sie eine weitere Person zu Hilfe geholt, die die Klägerin sodann in die Notaufnahme des Harzklinikums gefahren habe. Durch den Sturz habe die Klägerin Kratz- und Rissver­let­zungen, sowie Schmerzen und Verspannungen am Hals und Rücken erlitten.

Klägerin rügt Verstoß gegen die Vekehrs­si­che­rungs­pflichten seitens der Stadt und verlangt Schmerzensgeld

Im Prozess forderte die Klägerin mindestens 500 Euro Schmerzensgeld von der Stadt Wernigerode. Die Stadt habe ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflichten dadurch verletzt, dass sie den touristisch genutzten Weg nicht im Bereich der unebenen und schiefen Stufen mit einem Geländer gesichert habe.

Eigenvorsorge durch Verkehrs­teil­nehmer steht im Vordergrund

Das Landgericht Magdeburg wies die Klage ab. An einen Wanderweg sind hinsichtlich der Verkehrs­si­cherung nur geringe Anforderungen zu stellen. In diesen Fällen tritt die Eigenvorsorge durch den Verkehrs­teil­nehmer, sich selbst vor Schaden zu bewahren in den Vordergrund. Vom Benutzer des Weges ist zu erwarten, dass er den Weg mit entsprechender Vorsicht begeht. Dies gilt umso mehr, wenn der Nutzer erkennen kann, dass die Stufen unterschiedlich hoch sind und kein Geländer vorhanden ist.

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht richtet sich an durch­schnitt­lichen Benutzer eines Weges

Umstände, die möglicherweise in der Person der Klägerin und deren hohem Alter begründet liegen, erhöhen nicht die Anforderung an die Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht richtet sich an den durch­schnitt­lichen Benutzer eines Weges. Besonderheiten. Eine Ausnahme liegt lediglich dann vor wenn sich Wege im Bereich von Altersheimen oder Krankenhäusern befinden.

Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

Der Unfall der Klägerin stellt sich vielmehr ausschließlich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar, das vom Schutzbereich der Haftung wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht umfasst ist.

Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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