23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34058

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Landgericht Lübeck Urteil03.11.2023

Schmerzensgeld für Polizeibeamte, die im Dienst verletzt werdenWerden Polizeikräfte im Dienst verletzt, können sie den Schädiger selbst und direkt zivilrechtlich in Anspruch nehmen

In einem Urteil hat das Landgericht Lübeck klargestellt, dass Polizeibeamte für Verletzungen, die sie im Dienst durch einen körperlichen Angriff auf ihre Person erlitten haben, ein Schmerzensgeld einfordern können. Hierfür können sie den Schädiger selbst und direkt zivilrechtlich in Anspruch nehmen.

Einem Polizisten wurde eine hilflose Person gemeldet. Vor Ort traf er mit seiner Kollegin einen auf einer Parkbank schlafenden Mann an. Dieser hatte zuvor eine halbe Flasche Whisky getrunken - eine Blutprobe ergab später 1,38 Promille. Der Polizist sprach den Mann an. Der sprang auf und attackierte die Polizeibeamten mit seiner Whiskyflasche. Im folgenden Handgemenge ging die Flasche kaputt und verletzte den Polizisten erheblich. Er erlitt eine tiefe Schnitt­ver­letzung am rechten Handgelenk mit teilweiser Durchtrennung einer Sehne und musste operiert werden. Für eineinhalb Monate war er dienstunfähig und kehrte danach zunächst nur in den Innendienst zurück. Bis heute leidet der Polizist unter Empfin­dungs­stö­rungen und Bewegungs­ein­schrän­kungen. Aber auch der Mann wurde verletzt. Er erlitt Schnittwunden im Gesicht. Der Polizist verklagte den Mann vor dem Landgericht Lübeck. Er forderte ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,00 €. Der Mann stritt den Angriff vor Gericht ab. Stattdessen habe der Polizist ihn grundlos verletzt. Nachdem die Flasche kaputtgegangen sei, habe er sein Gesicht in die Scherben gedrückt.

LG bejahrt Anspruch auf Schmerzengeld

Das LG hat die Kollegin des verletzten Polizisten als Zeugin vernommen, um das Geschehen aufzuklären. Die Kollegin bestätigte seine Angaben und das Gericht glaubte ihr. Im Ergebnis hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € für angemessen. Dies reiche als Ausgleich für die Verletzungen und als Genugtuung nach dem erlittenen Übergriff aus. Bei der Bestimmung der Höhe des Schmer­zens­geldes berücksichtigte das Gericht zugunsten des Mannes, dass er zur Tatzeit erheblich alkoholisiert war und die – aus Sicht des Gerichts – geringfüge andauernde Beein­träch­tigung des Polizisten. Zum Nachteil des Mannes wertete das Gericht, dass dieser den Polizisten mit einer Flasche angegriffen habe.

Und wenn der Schädiger nicht zahlt? - Polizist muss Forderungen selbst geltend machen

Zwar hat das Gericht den Mann verpflichtet, an den Polizisten 7.000,00 € zu zahlen. Ob er aber tatsächlich zahlt oder überhaupt zahlen kann, wird nicht vom Gericht überwacht. Der Polizist muss seine Forderung gegen den Mann selbst geltend machen. Beispielsweise indem er einen Gerichts­voll­zieher beauftragt. Gelingt ihm dies nicht, kann er sich innerhalb von zwei Jahren an seinen Dienstherrn – das Land Schleswig-Holstein – wenden. Das Land kann das Schmerzensgeld stellvertretend an den Polizisten auszahlen und dann selbst gegen den Mann vorgehen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)

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