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- GE 2024, 597Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 597
- Amtsgericht Schwarzenbek, Urteil03.11.2022, 43 C 255/21
Landgericht Lübeck Urteil28.03.2024
Vermieter kann mit verjährtem Schadensersatzanspruch aufrechnenBeide Forderungen dürfen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses nicht verjährt sein
Macht ein Mieter einen Mietkautionsrückzahlungsanspruch geltend, so kann der Vermieter dem einen verjährten Schadensersatzanspruch entgegenstellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass beide Forderungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses nicht verjährt waren. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietverhältnisses über eine Wohnung in Schleswig-Holstein klagten die Mieter im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Schwarzenbek auf Rückzahlung der Mietkaution. Der Vermieter stellte dieser Forderung unter anderem verjährte Schadensersatzansprüche entgegen. Das Amtsgericht hielt dies für zulässig. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.
Zulässige Erklärung der Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzansprüchen
Das Landgericht Lübeck bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Obwohl die Schadensersatzansprüche des Vermieters verjährt sind, habe er die Aufrechnung mit der Forderung der Mieter auf Rückzahlung der Mietkaution erklären können. Denn die Forderungen haben in dem Zeitpunkt, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt gegenübergestanden (§ 215 BGB). Sowohl der Anspruch auf Mietrückzahlung als auch die Schadenersatzansprüche haben jedenfalls unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnisses bestanden und seien zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt gewesen.
Fehlende Geltendmachung der Schadensersatzansprüche innerhalb der Verjährungsfrist unerheblich
Dass der Vermieter die Schadensersatzansprüche nicht innerhalb der Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB gegenüber den Mietern geltend gemacht hat, sei aus Sicht des Landgerichts unerheblich. Dies führe nicht dazu, dass sich die gegenseitigen Ansprüche der Parteien nicht unverjährt gegenüber gestanden haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2024
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)
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