03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34239

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Urteil28.03.2024Landgericht Lübeck14 S 117/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 597Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 597
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schwarzenbek, Urteil03.11.2022, 43 C 255/21
ergänzende Informationen

Landgericht Lübeck Urteil28.03.2024

Vermieter kann mit verjährtem Schadens­ersatz­anspruch aufrechnenBeide Forderungen dürfen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietver­hält­nisses nicht verjährt sein

Macht ein Mieter einen Miet­kautions­rückzahlungs­anspruch geltend, so kann der Vermieter dem einen verjährten Schadens­ersatz­anspruch entgegenstellen. Voraussetzung dafür ist aber, dass beide Forderungen zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietver­hält­nisses nicht verjährt waren. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietver­hält­nisses über eine Wohnung in Schleswig-Holstein klagten die Mieter im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Schwarzenbek auf Rückzahlung der Mietkaution. Der Vermieter stellte dieser Forderung unter anderem verjährte Schaden­s­er­satz­ansprüche entgegen. Das Amtsgericht hielt dies für zulässig. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Zulässige Erklärung der Aufrechnung mit verjährten Schaden­s­er­satz­ansprüchen

Das Landgericht Lübeck bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Obwohl die Schaden­s­er­satz­ansprüche des Vermieters verjährt sind, habe er die Aufrechnung mit der Forderung der Mieter auf Rückzahlung der Mietkaution erklären können. Denn die Forderungen haben in dem Zeitpunkt, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt gegen­über­ge­standen (§ 215 BGB). Sowohl der Anspruch auf Mietrückzahlung als auch die Schaden­er­satz­ansprüche haben jedenfalls unmittelbar nach Beendigung des Mietver­hält­nisses bestanden und seien zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt gewesen.

Fehlende Geltendmachung der Schaden­s­er­satz­ansprüche innerhalb der Verjäh­rungsfrist unerheblich

Dass der Vermieter die Schaden­s­er­satz­ansprüche nicht innerhalb der Verjäh­rungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB gegenüber den Mietern geltend gemacht hat, sei aus Sicht des Landgerichts unerheblich. Dies führe nicht dazu, dass sich die gegenseitigen Ansprüche der Parteien nicht unverjährt gegenüber gestanden haben.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)

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