21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34329

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Landgericht Lübeck Urteil15.11.2023

Zur Beweislast bei Unfall nach SpurwechselVorliegen eines untypischen Unfallhergangs nicht bewiesen

Wer die Spur wechselt und mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, gilt regelmäßig als Unfall­ve­r­ur­sacher – und muss den Schaden ersetzen. Es sei denn, ihm gelingt der Beweis eines anderen Unfallhergangs.

Ein Mann fährt mit einer Limousine in Lübeck auf der rechten Fahrbahn einer zweispurigen Straße. Das Auto gehört seiner Bekannten. Auf der linken Spur fährt ein Kompaktvan. Der Fahrer des Vans wechselt von der linken auf die rechte Spur – es kommt zum Unfall. Die Eigentümerin der Limousine verlangt Ersatz der Reparaturkosten. Der Fahrer des Vans sei zu schnell gefahren und plötzlich nach rechts ausgeschert, dabei habe er nicht geblinkt. Dieser wendet ein, er habe an einer Ampel gestanden und sei – nach Schulterblick – bei grün losgefahren. Plötzlich sei die Limousine mit hoher Geschwindigkeit angefahren gekommen und habe sein Auto gestreift.

Die Rechtslage

In § 7 Absatz 5 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) steht: In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrt­rich­tungs­an­zeiger zu benutzen.

Einen Fahrstreifen darf also nur wechseln, wer sich zuvor vergewissert hat, dass dieser Fahrstreifen frei ist. Häufig passieren Unfälle im Zusammenhang mit einem Spurwechsel nach einem typischen Muster. Deshalb haben Gerichte den sogenannten „Anscheinsbeweis" entwickelt. Bei einem solchen typischen Unfallverlauf ist bei lebensnaher Betrach­tungsweise davon auszugehen, dass die spurwechselnde Person den Unfall verursacht hat. Um doch nicht zu haften, müsste die spurwechselnde Person die Annahme dann widerlegen.

Anscheinsbeweis zu Lasten des Spurwechsler

Das Gericht gab der Eigentümerin der Limousine recht. Der Fahrer des Vans habe einen typischen Spurwechsel vollzogen. Lebensnah sei daher davon auszugehen, dass er den Unfall verursacht habe. Vom Gegenteil habe sich das Gericht nicht überzeugen können. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass die Limousine mit überhöhter Geschwindigkeit geführt worden war. Und ein hinzugezogener Sachver­ständiger habe festgestellt, dass die Limousine im Rückspiegel des Vans zu sehen gewesen sein muss. Der Van-Fahrer habe also entweder den Rückspiegel falsch eingestellt oder gar nicht erst hineingeschaut. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)

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