21.11.2024
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Landgericht Leipzig Urteil08.04.2014

Reisevermittler darf keine Stornogebühr verlangenVertrags­klauseln zu Bearbeitungs­gebühren für Stornierungen, Umbuchungen oder bei Nichtantritt einer Reise unwirksam

Ein Reisevermittler darf von seinen Kunden keine Bearbeitungs­gebühren für die Stornierung, die Umbuchung oder den Nichtantritt einer Reise verlangen. Solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen sind unwirksam. Dies entschied das Landgericht Leipzig nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen gegen die Unister GmbH, die unter anderem das Vermitt­lungs­portal www.fluege.de betreibt.

Im zugrunde liegenden Fall musste Kunden laut "Umbuchungs- und Stornie­rungs­be­din­gungen" des Reisvermittlers Unister GmbH für jede nachträgliche Änderung einer Buchung bis zu 50 Euro Bearbei­tungs­gebühr pro Ticket zahlen. Kunden, die einen Flug nicht antraten, ohne Unister vorher zu benachrichtigen, sollten bis zu 100 Euro zahlen. Für die Stornierung von Flugtickets vor der Ticke­tausstellung wollte der Vermittler je nach Flugpreis ebenfalls bis zu 100 Euro kassieren.

Auch Reisevermittler darf für Abwicklung einer Stornierung kein gesondertes Entgelt verlangen

Das Landgericht Leipzig erklärte all diese Gebühren für unzulässig. Kunden haben ein gesetzliches Recht darauf, einen gebuchten Flug zu stornieren. Die Abwicklung einer Stornierung inklusive der Erstattung ersparter Aufwendungen ist deshalb eine Tätigkeit, zu der eine Flugge­sell­schaft oder ein Reiseveranstalter als Haupt­ver­trags­partner des Kunden ohnehin verpflichtet sind. Dafür dürfen sie kein gesondertes Entgelt verlangen. Das gilt nach Auffassung der Richter genauso für einen Reisevermittler, wenn dieser die Abwicklung für die Flugge­sell­schaft oder den Reise­ver­an­stalter übernimmt.

"Bearbei­tungs­gebühr" für unangekündigten Nichtantritt einer Reise ist unzulässige Vertragsstrafe

Die "Bearbei­tungs­gebühr" für einen unangekündigten Nichtantritt einer Reise werteten die Richter als unzulässige Vertragsstrafe. Zudem verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot. Die Formulierung "bis zu 100 Euro" lasse offen, welche Bearbei­tungs­gebühr tatsächlich anfalle und wovon die konkrete Höhe abhängig sei.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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