Dokument-Nr. 13080
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- Air Berlin muss bei Onlinebuchung Preise inklusive Steuern und Gebühren und Kerosinzuschlägen ausweisenKammergericht Berlin, Urteil04.01.2012, 24 U 90/10
- Fluggesellschaft darf nicht mit "Gesamtpreis" für eine Flugreise werben, wenn weitere obligatorische Kosten entstehenLandgericht München I, Beschluss29.06.2009, 21 O 11767/09
- Ryanair muss bei Onlinebuchung Bearbeitungsgebühr für Ticketzahlung im Flugpreis einrechnenKammergericht Berlin, Urteil09.12.2011, 15 O 160/09
Landgericht Berlin Urteil29.11.2011
Fluggesellschaft darf keine Stornogebühr verlangenFluggesellschaft gesetzlich zur Möglichkeit der Flugstornierung verpflichtet
Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen. Dies entschied das Landgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall sollten Kunden der Fluggesellschaft Air Berlin laut den Geschäftsbedingungen 25 Euro Bearbeitungsgebühr zahlen, wenn sie einen gebuchten Flug stornieren oder nicht antreten. Hiergegen klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband.
Stornierung stellt keine Leistung der Fluggesellschaft sondern Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung dar
Die Richter des Landgerichts Berlin gaben der Verbraucherzentrale recht und sahen in der Vorgehensweise von Air Berlin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Laut Gesetz habe jeder das Recht, einen gebuchten Flug zu stornieren. Die Stornierung sei daher keine Leistung der Fluggesellschaft für den Kunden, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung. Dafür dürfe die Airline kein Entgelt verlangen.
Anteil der Steuern und Flughafengebühren am Ticketpreis dürfen nicht zu niedrig ausgewiesen werden
Darüber hinaus untersagten die Richter der Fluggesellschaft, den Anteil der Steuern und Flughafengebühren am Ticketpreis zu niedrig auszuweisen. So hatte Air Berlin auf der Internetseite für einen Flug von Berlin nach Frankfurt Steuern und Gebühren in Höhe von nur 1 Euro angegeben. Laut Entgeltordnung des Frankfurter Flughafens summierten sich die Passagierentgelte dagegen im Regelfall auf 14,70 pro Person.
Nach einer EU-Richtlinie sind Fluggesellschaften dazu verpflichtet, neben dem eigentlichen Flugpreis auch Steuern, Gebühren und sonstige Entgelte gesondert auszuweisen.
Zusätzliche Kosten dürfen nicht bereits teilweise in Flugpreis eingerechnet werden
Die Richter stellten klar, dass eine Fluggesellschaft diese Regelung nicht umgehen darf, indem sie die zusätzlichen Kosten teilweise in den Flugpreis einrechnet und nur noch den Restbetrag als Steuern und Gebühren ausweist. Diese Art der Preisdarstellung erschwere nicht nur die Vergleichbarkeit des Gesamtflugpreises. Die scheinbar nur geringfügigen Beträge könnten Kunden auch davon abhalten, nach einer Stornierung des Fluges von der Airline die ersparten Steuern und Gebühren zurückzufordern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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