15.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil29.11.2011

Flugge­sell­schaft darf keine Stornogebühr verlangenFlugge­sell­schaft gesetzlich zur Möglichkeit der Flugstornierung verpflichtet

Eine Flugge­sell­schaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen. Dies entschied das Landgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall sollten Kunden der Fluggesellschaft Air Berlin laut den Geschäfts­be­din­gungen 25 Euro Bearbei­tungs­gebühr zahlen, wenn sie einen gebuchten Flug stornieren oder nicht antreten. Hiergegen klagte die Verbrau­cher­zentrale Bundesverband.

Stornierung stellt keine Leistung der Flugge­sell­schaft sondern Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung dar

Die Richter des Landgerichts Berlin gaben der Verbrau­cher­zentrale recht und sahen in der Vorgehensweise von Air Berlin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden. Laut Gesetz habe jeder das Recht, einen gebuchten Flug zu stornieren. Die Stornierung sei daher keine Leistung der Flugge­sell­schaft für den Kunden, sondern die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung. Dafür dürfe die Airline kein Entgelt verlangen.

Anteil der Steuern und Flugha­fen­ge­bühren am Ticketpreis dürfen nicht zu niedrig ausgewiesen werden

Darüber hinaus untersagten die Richter der Flugge­sell­schaft, den Anteil der Steuern und Flugha­fen­ge­bühren am Ticketpreis zu niedrig auszuweisen. So hatte Air Berlin auf der Internetseite für einen Flug von Berlin nach Frankfurt Steuern und Gebühren in Höhe von nur 1 Euro angegeben. Laut Entgeltordnung des Frankfurter Flughafens summierten sich die Passa­gie­rentgelte dagegen im Regelfall auf 14,70 pro Person.

Nach einer EU-Richtlinie sind Flugge­sell­schaften dazu verpflichtet, neben dem eigentlichen Flugpreis auch Steuern, Gebühren und sonstige Entgelte gesondert auszuweisen.

Zusätzliche Kosten dürfen nicht bereits teilweise in Flugpreis eingerechnet werden

Die Richter stellten klar, dass eine Flugge­sell­schaft diese Regelung nicht umgehen darf, indem sie die zusätzlichen Kosten teilweise in den Flugpreis einrechnet und nur noch den Restbetrag als Steuern und Gebühren ausweist. Diese Art der Preis­dar­stellung erschwere nicht nur die Vergleich­barkeit des Gesamt­flug­preises. Die scheinbar nur geringfügigen Beträge könnten Kunden auch davon abhalten, nach einer Stornierung des Fluges von der Airline die ersparten Steuern und Gebühren zurückzufordern.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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