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Kammergericht Berlin Urteil09.12.2011

Ryanair muss bei Onlinebuchung Bearbei­tungs­gebühr für Ticketzahlung im Flugpreis einrechnenIrreführende Lockangebote

Das Berliner Kammergericht hat die Flugge­sell­schaft Ryanair dazu verurteilt, auch die Bearbei­tungs­gebühr für die Ticketzahlung in den Flugpreis einzurechnen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte Ryanair die Flugpreise bei der Onlinebuchung ohne die Bearbei­tungs­gebühr von 5 Euro für die Bezahlung des Tickets angegeben. Kostenfrei waren lediglich Zahlungen mit einer in Deutschland nahezu unbekannten Prepaidkarte. Von der Extra-Gebühr erfuhren Kunden erst im dritten Buchungsschritt.

Gebühren sind in Endpreise einzurechnen

Die hiergegen gerichtete Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbandes (vzbv) hatte vor dem Kammergericht Erfolg. Die waren der Auffassung, dass die Gebühr für die meisten Kunden unvermeidlich und deshalb in den Endpreis einzurechnen ist.

Zahlreiche Verfahren gegen Flugge­sell­schaften eingeleitet

Seit November 2008 bestimmt eine EU-Verordnung, dass Flugpreise gegenüber Verbrauchern stets einschließlich aller obligatorischen Steuern, Gebühren, Zuschlägen und sonstigen Entgelte anzugeben sind. Damit sollen Passagiere vor irreführenden Lockangeboten geschützt werden. Doch viele Flugge­sell­schaften halten sich nicht daran und versuchen die Regelung zu umgehen. Der Verbrau­cher­zentrale Bundesverband hat deshalb bereits zahlreiche Abmahn- und Klageverfahren eingeleitet.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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