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Dokument-Nr. 8109

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Landgericht München I Beschluss29.06.2009

Flugge­sell­schaft darf nicht mit "Gesamtpreis" für eine Flugreise werben, wenn weitere obligatorische Kosten entstehenWettbe­wer­bs­zentrale beanstandet Preiswerbung von Flugge­sell­schaften

Auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. hat das Landgericht München I der irischen Fluglinie Aer Lingus im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im Rahmen ihres Internet-Buchungssystems einen als "Gesamtpreis" bezeichneten Preis für eine Flugreise auszuweisen, sofern zusätzliche obligatorische Kosten berechnet werden.

Die Flugge­sell­schaft hatte im Rahmen ihres deutsch­spra­chigen Internet-Buchungssystems in der Buchungsmaske bei der Flugauswahl Preise dargestellt, die hervorgehoben als "Gesamtpreis" bezeichnet wurden. Im nächsten Buchungsschritt erfolgte dann allerdings die Einbeziehung einer zusätzlichen "Bearbei­tungs­gebühr", durch die sich der ursprüngliche "Gesamtpreis" um einen Betrag von 5,00 € pro Person und Strecke, für Hin- und Rückreise mithin um 10,00 € erhöhte. Diese Preis­dar­stellung hatte die Wettbe­wer­bs­zentrale zunächst außer­ge­richtlich gegenüber dem Unternehmen beanstandet, ohne dass jedoch von dort eine befriedigende Reaktion erfolgt wäre.

Werbung ist irreführend

Das Landgericht München I folgte der Argumentation der Wettbe­wer­bs­zentrale, wonach die Darstellung eines vermeintlichen Gesamtpreises, auf den tatsächlich noch Zusatzkosten aufgeschlagen werden, den Verbraucher in die Irre führe und überdies Wettbewerber benachteilige, die mit echten Endpreisen werben. Derartige Preismogeleien sind sowohl nach europäischem wie auch nach nationalem Recht eindeutig unzulässig.

"Opt-Out" Wunsch­leis­tungen sind rechtswidrig

Bereits zu Jahresbeginn war die Wettbe­wer­bs­zentrale erfolgreich gegen mehrere Fluglinien (Lufthansa, Ryanair, Easy-Jet) vorgegangen, die in ihren Internet-Reser­vie­rungs­systemen unter Verstoß gegen EU-Recht (Artikel 23 EU-VO 1008/2008) Wunsch­leis­tungen wie etwa Reise­ver­si­che­rungen als tatsächlich vom Kunden bestellt dargestellt hatten. Solchen fakultativen Nebenleistungen muss im Wege des ausdrücklichen "Opt-In" durch den Kunden erfolgen. Die Pflicht zur Abwahl dieser Wunsch­leis­tungen durch den Kunden im Wege des "Opt-Out" ist dagegen rechtswidrig.

Quelle: ra-online (pt)

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