18.10.2024
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Landgericht Leipzig Urteil19.03.2010

LG Leipzig: Buchungsmaske eines Inter­ne­t­rei­sebüros rechtswidrigVerstoß gegen EU-Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen

Die Gestaltung des Buchungsportals unter www.fluege.de der Unister GmbH ist aufgrund von vorein­ge­stellter "Opt-In"-Funktionen und zusätzlicher Servicegebühren rechtswidrig und die zukünftige Verwendung untersagt. Dies entschied das Landgericht Leipzig.

Im zugrunde liegenden Fall war im Buchungs­formular des Internetportals www.fluege.de zusätzlich zum Preis für eine Flugreise der Betrag für eine so genannte „Servicegebühr“ aufgeführt. Ferner enthielt das Buchungs­formular eine vom Anbieter bereits voreingestellte Reise­ver­si­cherung. Der Kunde, der diese Reise­ver­si­cherung nicht wünschte, musste diese ausdrücklich im Wege des „Opt-Out“ abwählen.

Buchungs­formular verletzt deutsches Wettbe­wer­bsrecht

Das Landgericht Leipzig wertete sowohl die fehlende Einberechnung der „Servicegebühr“ in den Reisepreis als auch die Berechnung der Reise­ver­si­cherung ohne ausdrückliches „Opt-In“ des Kunden als Verstoß gegen die seit November 2008 gültigen EU-Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen (Artikel 23 VO (EG) 1008/2008 – EU-Luftver­kehrs­diensteVO) und damit zugleich als Verletzung des deutschen Wettbe­wer­bs­rechts (§ 4 Nr. 11 UWG).

Quelle: ra-online, (pt)

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