18.01.2025
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18.01.2025  
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Landgericht Leipzig Beschluss30.05.2012

LG Leipzig verhängt Ordnungsgeld in Höhe von 75.000 Euro gegen Flugbu­chungs­portal www.fluege.deVom Bundes­ge­richtshof angeordnete Umstellung der Werbepraxis vom Internetportal bisher nicht geändert

Das Landgericht Leipzig hat gegen die Unister GmbH als Betreiberin des Inter­net­bu­chungs­portals www.fluege.de ein Ordnungsgeld in Höhe von 75.000 Euro verhängt, da das Unternehmen eine höchst­rich­terlich untersagte Werbepraxis bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geändert hatte.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Unister GmbH als Betreiberin des Inter­net­bu­chungs­portals www.fluege.de rechtskräftig untersagt worden, im Rahmen des Buchungs­for­mulars eine Reise­ver­si­cherung als Nebenleistung zu Flugbuchungen einzustellen, die der Kunde erst im Wege des Opt-out ausdrücklich abwählen konnte. Diese auch durch den Bundes­ge­richtshof mit Beschluss vom 17. August 2011 höchst­rich­terlich untersagte Werbepraxis hatte Unister bis Ende Oktober 2011 nicht geändert.

Höhe des Ordnungsgeldes beruht auf voraussichtlich erzieltem wirtschaft­lichen Erfolg des Unternehmens durch Nichtbeachtung des gerichtlichen Verbotes

Das Landgericht Leipzig sah hierin eine schuldhafte Verletzung der gerichtlichen Unter­las­sungs­ver­pflichtung. Bei der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes verweist das Landgericht unter anderem auf den wirtschaft­lichen Erfolg, den das Unternehmen bei einer Nichtbeachtung des gerichtlichen Verbotes erzielen könnte. Hier hatte Unister selbst bei Gericht vorgetragen, dass man bei Umstellung der Werbepraxis auf das (gesetzlich vorgegebene) Opt-in-Verfahren mit Provi­si­ons­rü­ck­gängen in Höhe von jährlich 50.000 Euro rechnen müsse.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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