18.01.2025
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Bundesgerichtshof Beschluss17.08.2011

"OPT-OUT"-Funktion für Nebenleistungen – Preis­dar­stellung auf Flugbu­chungs­portal www.fluege.de unzulässigUnister unterliegt auch beim Bundes­ge­richtshof

Gibt ein Buchungsportal Nebenleistungen zur Flugreise nur im Wege des "OPT-OUT" an, stellt dies einen Verstoß gegen die EU-Verordnung dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof bekannt gegeben und die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde der Unister GmbH gegen die Untersagen der Gestaltung des Buchungsportals unter www.fluege.de durch das Oberlan­des­gericht Dresden zurückgewiesen.

Im vorliegenden Fall hat das Unternehmen im Rahmen des Buchungs­vor­ganges zusätzlich zum Flugpreis eine so genannte "Servicegebühr" ausgewiesen. Ferner wurde im Rahmen des Buchungs­for­mulars eine Reise­ver­si­cherung als gewünschte Nebenleistungen eingestellt, die der Kunde erst im Wege des "OPT-OUT" ausdrücklich abwählen musste.

Endpreise müssen inklusive aller Nebenkosten angezeigt werden

Hiergegen hat die Wettbe­wer­bs­zentrale geklagt, weil die seit November 2008 gültigen EU-Bestimmungen zur Preiswerbung für Flugreisen (Art. 23 VO (EG) 1008/2008 - EU- Luftver­kehrs­dienste-VO) verlangen, dass bei Flugreisen Endpreise inklusive sämtlicher obligatorischer Kosten­po­si­tionen angegeben werden müssen. Nach der gleichen Bestimmung dürfen fakultative Nebenleistungen zur Flugreise, wie z. B. eine Reise­ver­si­cherung, nur auf "OPT-IN"- Basis dargestellt werden.

BGH: "OPT-OUT" - Verstoß gegen EU-Verordnung

Mit seinem Beschluss bestätigt der Bundes­ge­richtshof die Auffassung der Wettbe­wer­bs­zentrale wie der Vorinstanzen. Diese hatten sowohl die fehlende Einberechnung der "Servicegebühr" als auch die Berechnung der Reise­ver­si­cherung ohne ausdrückliches "OPT-IN" des Kunden als Verstoß gegen die EU-Verordnung und damit zugleich als Verletzung deutschen Wettbe­wer­bs­rechts (§ 4 Nr. 11 UWG) bewertet. Nach diesem Richterspruch des höchsten deutschen Zivilgerichts muss Unister kurzfristig sein Buchungsportal und das Buchungs­formular ändern.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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