Dokument-Nr. 26951
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- RRa 2018, 267Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 267
Landgericht Berlin Urteil03.05.2017
Reisevermittler darf für Unterstützung bei Reisestornierung Gebühr verlangenUnterstützung bei Reisestornierung stellt neue Leistung dar
Die AGB-Klausel eines Reisevermittlers, wonach für die Unterstützung bei der Stornierung einer Reise eine Gebühr fällig wird, ist zulässig. Denn dabei handelt es sich um eine von der Reisevermittlung nicht umfasste neue Leistung des Reisevermittlers, für die er ein Entgelt verlangen kann. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer im Jahr 2016 gegen einen niederländischen Online-Reisevermittler auf Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel. Nach der Klausel stand dem Online-Reisevermittler bei der Unterstützung einer Reisestornierung eine Servicegebühr in Höhe von 55 Euro pro Reisenden zu. Der Dachverband hielt dies für unzulässig.
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Unterlassung nach § 1 des Unterlassungsklagegesetzes zu. Denn die beanstandete Klausel sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.
Reisevermittler darf für neue Leistung Entgelt verlangen
Nach Auffassung des Landgerichts sei zu beachten, dass die Reisevermittlungsdienstleistung mit dem Abschluss der Buchung grundsätzlich vollständig erbracht sei. Entscheide sich der Kunde danach, seine Reise zu stornieren, betreffe dies nur das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Leistungsträger. Grundsätzlich sei es Sache des Kunden, sich selbst an seinen Leistungsträger zu wenden und diesem gegenüber selbst die Stornierung zu erklären. Solle sich aber der Reisevermittler um die Stornierung kümmern und dem Kunden die damit verbundenen Schritte und Bemühungen abnehmen, handle es sich um eine von der abschließend erbrachten Vermittlungsleistung zu trennende zusätzliche Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB, für die ein Entgelt gefordert werden dürfe. Dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach sei eine Geschäftsbesorgung nur als entgeltliche Leistung zu erwarten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/RRa 2018, 267/rb)
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