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Dokument-Nr. 26951

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Urteil03.05.2017Landgericht Berlin15 O 228/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2018, 267Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 267
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil03.05.2017

Reisevermittler darf für Unterstützung bei Reise­stor­nierung Gebühr verlangenUnterstützung bei Reise­stor­nierung stellt neue Leistung dar

Die AGB-Klausel eines Reise­ver­mittlers, wonach für die Unterstützung bei der Stornierung einer Reise eine Gebühr fällig wird, ist zulässig. Denn dabei handelt es sich um eine von der Reise­ver­mittlung nicht umfasste neue Leistung des Reise­ver­mittlers, für die er ein Entgelt verlangen kann. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Dachverband der Verbrau­cher­zen­tralen der Bundesländer im Jahr 2016 gegen einen nieder­län­dischen Online-Reisevermittler auf Unterlassung der Verwendung einer AGB-Klausel. Nach der Klausel stand dem Online-Reisevermittler bei der Unterstützung einer Reise­stor­nierung eine Servicegebühr in Höhe von 55 Euro pro Reisenden zu. Der Dachverband hielt dies für unzulässig.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Unterlassung nach § 1 des Unter­las­sungs­kla­ge­ge­setzes zu. Denn die beanstandete Klausel sei nicht wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam.

Reisevermittler darf für neue Leistung Entgelt verlangen

Nach Auffassung des Landgerichts sei zu beachten, dass die Reise­ver­mitt­lungs­dienst­leistung mit dem Abschluss der Buchung grundsätzlich vollständig erbracht sei. Entscheide sich der Kunde danach, seine Reise zu stornieren, betreffe dies nur das Vertrags­ver­hältnis zwischen dem Kunden und dem Leistungsträger. Grundsätzlich sei es Sache des Kunden, sich selbst an seinen Leistungsträger zu wenden und diesem gegenüber selbst die Stornierung zu erklären. Solle sich aber der Reisevermittler um die Stornierung kümmern und dem Kunden die damit verbundenen Schritte und Bemühungen abnehmen, handle es sich um eine von der abschließend erbrachten Vermitt­lungs­leistung zu trennende zusätzliche Geschäfts­be­sorgung gemäß § 675 BGB, für die ein Entgelt gefordert werden dürfe. Dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach sei eine Geschäfts­be­sorgung nur als entgeltliche Leistung zu erwarten.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/RRa 2018, 267/rb)

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