18.10.2024
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Dokument-Nr. 14251

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Landgericht Köln Urteil25.09.2012

Verkaufsverbot für "Scheiß RTL" T-ShirtsVerletzung des Markenrechtes

Der Verkauf von T-Shirts mit dem Aufdruck "Scheiß RTL" begründet einen Unter­las­sungs­an­spruch des Markeninhabers gegenüber dem Verwender. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin von der Beklagten Unterlassung des Verkaufs von T-Shirts mit dem Aufdruck "Scheiß RTL". Die Klägerin betreibt den Fernsehsender "RTL". Die Beklagte war der Meinung, dass durch die Verwendung des Zusatzes "scheiß" eine klare Abgrenzung zur Marke "RTL" bestand und auch nicht mit dieser Marke zu verwechseln war. Außerdem berief sie sich auf die Kunst- und Meinungsfreiheit, da man sich "in satirisch-kritischer Weise mit der deutschen Fernseh­l­and­schaft" ausein­an­dersetze.

"Scheiß RTL" keine einheitliche Marke

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Es bestand gemäß § 14 Abs. 2 Nr.3, Abs. 5 MarkenG ein Unter­las­sungs­an­spruch.

Der auf dem T-Shirt angebrachte Aufdruck war mit der Marke der Klägerin identisch. Es handelte sich um den vollständig überein­stim­menden Abdruck dreier nebeneinander liegender Quadrate in den Farben rot, gelb und blau mit den eingelassenen Buchstaben "RTL". Das Landgericht hielt es für fernliegend, dass jemand beim Anblick des T-Shirts davon ausging, es handele sich um eine einheitliche Marke "scheiß RTL". Vielmehr sollte der Zusatz für jedermann erkennbar den unter der Marke "RTL" betriebenen Sender und sein Programm bewerten.

Markenmäßige Benutzung lag vor

Nach Auffassung des Landgerichts war von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen. Dabei war zu berücksichtigen, dass es seit geraumer Zeit üblich ist, dass Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust- oder Rückseite, insbesondere von T-Shirts oder Pullovern aufgebracht werden. Zwar mag die Allgemeinheit anders als bei eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Beklei­dungs­stücken bei Wörtern und Symbolen, die auf der Vorderseite von Beklei­dungs­stücken angebracht sind, nicht stets und generell davon ausgehen, es handele sich um einen Herkunftshinweis (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2010 - I ZR 82/08 = CCCP). In der Regel wird der Verbraucher aber Zeichen, die ihm als Produkthinweis für Beklei­dungs­stücke bekannt sind, ebenfalls als Herkunfts­hinweis auffassen, auch wenn sie auf der Außenseite der Kleidung angebracht sind (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.2000 - I ZR 21/98 = GRUR 2001, 158). Ein Teil der Verbraucher mag nach Ansicht des Landgerichts auch erkannt haben, dass die Verwendung des Zeichens eine Bewertung des klägerischen Fernseh­pro­gramms durch den Hersteller und den Träger des Shirts zum Ausdruck bringen sollte. Für die Annahme einer markenmäßigen Benutzung genügt jedoch, die nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass die Allgemeinheit einen Herkunfts­hinweis annimmt. Abzustellen war nämlich insbesondere auf den Verbraucher, der den Träger des Shirts im Alltag und häufig nur im Vorbeigehen betrachtet. Diese werden aufgrund des optisch im Vordergrund stehenden Logos "RTL" bei einem flüchtigen Blick davon ausgehen, dass das Shirt von der Klägerin stammt.

Kunst- und Meinungs­freiheit nicht einschlägig

Das Landgericht führte weiter aus, dass die Beklagte sich nicht auf die Kunst- und Meinungs­freiheit gemäß Art. 5 GG berufen konnte. Die Versehung der klägerischen Marke mit dem Zusatz "scheiß" stellte eine derart pauschale und ehrverletzende Herabwürdigung dar, dass diese nicht mehr von der Kunst- und Meinungs­freiheit gedeckt war. Das Landgericht konnte darin auch keine "satirisch-kritische" oder "humorvolle Ausein­an­der­setzung mit der deutschen Fernseh­l­and­schaft" erkennen, sondern ging von einer plumpen Schmähung der klägerischen Marke aus.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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