22.11.2024
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Dokument-Nr. 12727

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Urteil06.07.2000BundesgerichtshofI ZR 21/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2001, 158Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2001, Seite: 158
  • WRP 2001, 44Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2001, Seite: 44
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil06.07.2000

BGH zur Reichweite des Markenschutzes für die drei Streifen von AdidasBekannter oder berühmter Marke wird weitergehender Schutz gegen Verwechslungen zuerkannt als Marke mit nur "normaler" Kennzeich­nungskraft

Der Bundes­ge­richtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob die für Sporttextilien markenrechtlich geschützte Drei-Streifen-Kennzeichnung von Adidas durch den Vertrieb von Freizeit­tex­tilien verletzt wird, die an den Seitennähten mit zwei farblich zum Untergrund kontras­tie­renden parallel verlaufenden Streifen versehen sind.

Für die drei Streifen von Adidas besteht seit Jahrzehnten marken­recht­licher Schutz. Im Streitfall hatte ein europaweit tätiges Textil­un­ter­nehmen Freizeit­tex­tilien (Jacke, Hose, Rock) angeboten, die zwei weiße Streifen auf schwarzem Grund aufwiesen. Adidas sah hierin eine Verletzung ihrer Drei-Streifen-Kennzeichnung und verlangte Unterlassung und Schadensersatz.

LG und OLG verneinen Verwechs­lungs­gefahr mit Drei-Streifen-Kennzeichnung von Adidas

Das Oberlan­des­gericht hat, wie schon das Landgericht, die Klage im wesentlichen abgewiesen und eine Verurteilung nur hinsichtlich eines Beklei­dungs­stücks mit zwei breiten und einem schmaleren Streifen ausgesprochen. Es hat im übrigen eine Verwechslungsgefahr mit der Drei-Streifen-Kennzeichnung vor allem deshalb verneint, weil diese Kennzeichnung im Publikum wegen intensiver Benutzung so bekannt sei, dass eine Sensi­bi­li­sierung für die Anzahl der Streifen eingetreten sei und deshalb Waren mit einer Zwei-Streifen-Kennzeichnung nicht irrtümlich Adidas zugerechnet würden.

BGH weist Sache zurück an Berufungs­gericht

Der Bundes­ge­richtshof hat - soweit die Klage abgewiesen worden ist - das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren tatsächlichen Aufklärung und zur erneuten Beurteilung der Verwechs­lungs­gefahr an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen.

OLG trifft nach Auffassung des BGH keine ausreichenden Feststellungen zum Grad der Bekanntheit oder Berühmtheit der Marke

Hierfür war unter anderem maßgebend, dass die marken­rechtliche Verwechs­lungs­gefahr auch vom Grad der Bekanntheit der Klagemarke abhängt. Die Klägerin hatte sich darauf berufen, dass ihre Drei-Streifen-Kennzeichnung durch intensive Benutzung beim Publikum weithin bekannt, ja sogar eine berühmte Marke sei, weil 95 % der angesprochenen Verkehrskreise ihre Marke kenne. Das Oberlan­des­gericht ist zwar von einer Bekanntheit der Drei-Streifen-Kennzeichnung ausgegangen, hat aber keine Feststellungen zum Grad der Bekanntheit oder gar Berühmtheit der Marke getroffen. Hierauf kommt es aber an, weil nach der Rechtsprechung der Bundes­ge­richtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einer bekannten oder gar berühmten Marke ein weitergehender Schutz gegen Verwechslungen zuerkannt wird als einer Marke, die nur eine normale Kennzeich­nungskraft aufweist. Das Argument der Beklagten, dass die Verbraucher berühmte Marken nicht so leicht verwechselten wie weniger bekannte Marken, wies der Bundes­ge­richtshof zurück. Gleichwohl könne aus der Drei-Streifen-Kennzeichnung – auch bei unterstellter Berühmtheit – nicht gegen jede Zwei-Streifen-Kennzeichnung vorgegangen werden. In die Beurteilung sei auch der Gesamteindruck der sich gegen­über­ste­henden Kennzeichnungen einzubeziehen. Dieser erschöpfe sich bei der angegriffenen Gestaltung nicht nur in der Verwendung von zwei Streifen, sondern es seien auch der farbliche Kontrast, die parallele Führung der Streifen und ihre Anordnung an den Seitennähten der Beklei­dungs­stücke mit zu berücksichtigen. Eine Übereinstimmung in derartigen weiteren Merkmalen könne ein höheres Maß an Ähnlichkeit der sich gegen­über­ste­henden Kennzeichnungen begründen.

OLG muss Frage der Verwechs­lungs­gefahr erneut beurteilen

Das Oberlan­des­gericht wird nunmehr die Bekanntheit der Drei-Streifen-Kennzeichnung zu ermitteln und unter Heranziehung des Gesamteindrucks der Kennzeichnungen die Frage der Verwechs­lungs­gefahr erneut zu beurteilen haben.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2000 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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