In dem zugrunde liegenden Fall behauptete ein Computerspielproduzent, dass über den Anschluss eines Familienvaters im Rahmen einer Internet-Tauschbörse eines seiner Computerspiele heruntergeladen worden sei. Im Haushalt des Anschlussinhabers wohnten neben seiner Ehefrau noch seine zwei Kinder im Alter von 16 bzw. 18 Jahren. Der Computerspielproduzent meinte, der Anschlussinhaber müsse für die Urheberrechtsverletzung haften und klagte auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von etwa 650 €. Er hielt zudem das Landgericht Köln für örtlich zuständig.
Das Landgericht Köln habe sich zunächst gemäß § 32 ZPO für örtlich zuständig gehalten, da die Urheberrechtsverletzung in der unbefugten öffentlichen Zugänglichmachung eines Werks liege. Diese erfolge bei der Benutzung einer Internet-Tauschbörse in der Regel bundesweit und damit bestimmungsgemäß auch in Köln. Ein darüber hinausgehender Bezug zum Gerichtsbezirk Köln sei nicht erforderlich gewesen (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil v. 18.07.2012 - 2-06 S 3/12, 2/6 S 3/12).
Das Landgericht Köln entschied gegen den klägerischen Computerspielproduzenten. Ein Anspruch auf die Abmahnkosten habe nicht bestanden. Der Anschlussinhaber habe weder als Täter noch als Störer haften müssen.
Unter Zugrundelegung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 16.05.2012 - 6 U 239/11) hat das Landgericht eine Täterhaftung des Anschlussinhabers verneint. Werde ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt war, spreche eine Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Der Anschlussinhaber könne diese Vermutung jedoch beseitigen, wenn er geltend mache, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen. Denn die Vermutung sei erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs bestehe. Er müsse auch keine Nachforschungen anstellen, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Die Vermutung werde also erschüttert, wenn - wie hier- außer dem Anschlussinhaber auch andere Haushaltsangehörige als Täter in Betracht kommen. In diesem Fall, sei es die Pflicht des Klägers, die Täterschaft des Anschlussinhabers darzulegen und zu beweisen. Dieser Pflicht sei der Computerspielproduzent nicht nachgekommen.
Eine Haftung des Anschlussinhabers als Teilnehmer einer eventuellen Rechtsverletzung durch andere Haushaltsangehörige sei nicht in Betracht gekommen, so das Landgericht weiter. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass der Anschlussinhaber nicht nur allgemein gewusst und gebilligt hätte, dass andere Haushaltsmitglieder den Anschluss zur Teilnahme an Tauschbörsen nutzten, sondern auch Kenntnis der Rechtsverletzungen gehabt hätte. Dies konnte hier jedoch nicht festgestellt werden.
Der Anschlussinhaber hafte nach Ansicht des Landgerichts ebenfalls nicht nach § 832 BGB für etwaige Urheberrechtsverletzungen seiner Kinder. Dies würde nämlich voraussetzen, dass feststünde, dass seine Kinder das Computerspiel zum Herunterladen angeboten haben. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Das Landgericht führte weiterhin aus, dass der Anschlussinhaber nicht als Störer hafte. Als Störer könne in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und ursächlich zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen habe. Dies setze allerdings die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Ob und inwiefern dem Anschlussinhaber eine Prüfung zuzumuten sei, richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie nach der Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen habe. Im vorliegenden Fall sei es zwar nicht auszuschließen gewesen, dass die Ehefrau des Anschlussinhabers die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Eine Prüfpflicht ihr gegenüber sei dennoch nicht in Betracht gekommen. Denn nutzen beide Ehegatten den Anschluss gemeinsam, kann der Inhaber nicht ohne besonderen Anlass für alle Kommunikationen, die über den Anschluss stattfinden, verantwortlich gemacht werden.
Zwar bestehen nach Auffassung des Landgerichts hinsichtlich der Nutzung eines vorhandenen Internetanschlusses durch Kinder Prüf- und Kontrollpflichten des Anschlussinhabers. Im vorliegenden Fall habe hingegen nicht festgestellt werden können, dass eine etwaige Verletzung solcher Prüfpflichten gegenüber den Kindern des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung ursächlich gewesen sei. Denn es sei nicht auszuschließen, dass die Ehefrau die Rechtsverletzung begangen habe. Ihr gegenüber bestehen jedoch keine Prüfpflichten.
Eine Täterschaft der Kinder sei nicht zu vermuten gewesen, so schließlich das Landgericht. Zwar möge das Computerspiel als Zielgruppe vor allem Jugendliche ansprechen. Dabei handele es sich jedoch um individuelle Geschmacksfragen. Auch bleibe es denkbar, dass die Ehefrau des Anschlussinhabers das Spiel für eines ihrer Kinder heruntergeladen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)