Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin begehrte von dem Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten. Die Klägerin war Rechteinhaberin eines Musiktitels von David Guetta. Der Beklagte stellte diesen Titel in einer Internet-Tauschbörse zum Download bereit. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. (Urt. v. 13.02.2012 - 31 C 2528/11 (17)) wies die Klage der Rechtsinhaberin als unzulässig zurück, da es sich für unzuständig hielt. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Das Landgericht Frankfurt a.M. hob das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. auf, denn es sah sich gemäß § 32 ZPO als örtlich zuständig an.
Das Landgericht führte in seiner Entscheidung aus, dass eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO unter dem Gesichtspunkt des "fliegenden Gerichtsstandes" und des Erfolgsortes sich dort ergebe, wo sich der behauptete Rechtsverstoß in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien bestimmungsgemäß habe auswirken können. Eine solche bestimmungsgemäße Auswirkung lag hier in Frankfurt vor. Entscheidendes Kriterium für die Anwendung des § 32 ZPO sei die Frage der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit.
Dies war vorliegend nach Auffassung des Landgerichts leicht zu beantworten. Derjenige, der in eine bundesweit abrufbare Tauschbörse einen Titel einstelle, wisse und bezwecke damit, dass das Angebot zur Vervielfältigung dieser Datei von möglichst vielen Menschen an möglichst vielen Orten im gesamten Bundesgebiet angenommen werden könne. Die Tatsache, dass der Nutzer den Verbreitungsort nicht beeinflussen könne, führe nicht zu einer Privilegierung. Die Vermehrung der Gerichtsstände sei nur das Spiegelbild der Vermehrung der Verbreitungsmöglichkeit durch Filesharing-Netzwerke.
Dass die Anwendung des § 32 ZPO auf die Tauschbörsenfälle zu einer Vielzahl von möglichen zuständigen Gerichten führe und der Kläger somit eine freie Wahl des Gerichtsstands habe, sei nach Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
Zum einen gebe die ZPO dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen bereits ein Wahlrecht (vgl. § 35 ZPO). Hielte der Gesetzgeber ein solches Wahlrecht für problematisch, hätte er es ausgeschlossen. Zum anderen sei auch bei Pressedelikten ein Gerichtsstand im Sinne von § 32 ZPO an jedem Ort begründet, an dem die Zeitung zu kaufen sei. Gleiches gelte unter anderem für die Verletzung von Markenrechten.
Zwar bestehe durchaus die Gefahr des "Kopf-in-den-Sand-steckens" wegen eines weit entfernten Gerichtsstandes, so das Landgericht weiter. Diese Bedenken stellten sich aber als rechtpolitische Forderungen oder als im Rahmen der Prüfung eines möglichen Rechtsmissbrauchs zu bewertende Argumente dar. Sie seien jedoch nicht geeignet, die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO auszuschließen. Es sei allein Aufgabe des Gesetzgebers die Problematik des "fliegenden Gerichtsstands" zu beseitigen.
Zu beachten sei auch, dass bei einem bewussten Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken im gesamten Bundesgebiet eben auch vorhersehbar eine gerichtliche Zuständigkeit im ganzen Bundesgebiet entstehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2012
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)