In dem zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. von dem Beklagten Schadenersatz und Erstattung von Anwaltskosten. Die Klägerin war Rechteinhaberin eines Musiktitels von David Guetta. Der Beklagte stellte diesen Titel in einer Internet-Tauschbörse zum Download bereit.
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hielt sich für örtlich unzuständig und wies die Klage deshalb als unzulässig ab. Nach seiner Ansicht sei die einzig in Betracht kommende Norm, die eine Zuständigkeit begründen könne, § 32 ZPO. Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zwar stelle das unberechtigte Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken eine deliktische Handlung dar. Sie wurde aber nicht im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichtes Frankfurt a.M. begangen, denn die Musikdatei wurde von dem Beklagten nicht in Frankfurt a.M. in die Tauschbörse zum Download bereitgestellt. Stelle man jedoch auf den Verletzungserfolg ab, so sei die Zuständigkeit gegeben. Dies führe hingegen dazu, dass bei urheberrechtlichen Verletzungshandlungen alle Gerichte zuständig seien, in deren Bezirk der Verletzungserfolg eintrete (sog. "fliegender Gerichtsstand").
Nach Auffassung des Amtsgerichts führe die Zuständigkeit jedes Gerichtes zu einer freien Auswahl des Gerichts durch die klagende Partei. Diese würden in der Regel ihren Sitz als Gerichtstand wählen, was sachlich nicht zu rechtfertigen sei.
Zu berücksichtigen sei, dass die Zuständigkeit nach § 32 ZPO auf dem Gedanken der Sachnähe beruhe. Diese verspreche eine leichtere Aufklärung. Eine leichtere Aufklärung sei jedoch etwa am Ort der Bereithaltung zum Download gegeben, also am Wohnsitz des Beklagten und nicht am Sitz der Klägerin.
Des Weiteren entspreche dieses Ergebnis dem Gerechtigkeitsgedanken. Da der Kläger bereits das Ob, den Zeitpunkt und die Art des Klageangriffes bestimmen könne, müsse als Ausgleich die Klage am Sitz des Beklagten erhoben werden. Ihm werde sonst ein Rechtsstreit aufgezwungen, den er unter der zusätzlichen Erschwerung eines auswärtigen Gerichtes, zu führen habe. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Beklagte wegen Unbekümmertheit oder Unerfahrenheit der Klage nicht ausreichend entgegen stelle (Gefahr des "Kopf-in-den-Sand-steckens").
Der Verletzungserfolg für unerlaubte Handlungen im Internet sei nach Ansicht des Amtsgerichtes auf solche Gebiete zu beschränken, in denen sich die Verletzungshandlung bestimmungsgemäß auswirken sollte. Eine solche bestimmungsgemäß Auswirkung könne für den Bezirk des Amtsgerichtes Frankfurt a.M. nicht festgestellt werden. Derjenige, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk in eine Tauschbörse einstelle, könne die Verbreitung nicht bestimmen. Der Adressatenkreis sei nicht einzuschränken. Die Datei stehe entweder allen oder niemanden zur Verfügung. Wenn für ihn aber nicht die Möglichkeit bestehe, beschränkend auf das Angebot einzuwirken, überwiegen die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze zur örtlichen Zuständigkeit, welche zu einer Zuständigkeit in der Regel am Wohnsitz des Beklagten führe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2012
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)