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Dokument-Nr. 16256

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Beschluss25.09.2008Landgericht Köln109-1/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2009, 291Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2009, Seite: 291
  • NStZ-RR 2009, 319Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 319
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Beschluss25.09.2008

Filesharing: Staats­an­walt­schaft Köln verweigert Akteneinsicht einer Rechteinhaberin zur Ermittlung von Tätern einer Urheberrechts­verletzungAblehnung der Akteneinsicht wegen Unzuver­läs­sigkeit der IP-Adressen-Ermittlung

Die Staats­an­walt­schaft kann einer Rechteinhaberin die Einsicht in die Ermitt­lungsakten zur Feststellung welche Nutzer einer Internet-Tauschbörse sich hinter den ermittelten IP-Adressen befanden verweigern, wenn es Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlung an den IP-Adressen gibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte die Rechteinhaberin von Hörbüchern bei der Staat­an­walt­schaft Köln im Dezember 2012 Strafantrag wegen begangener Urheber­rechts­ver­let­zungen. Durch die Anzeige sollte die Staatsanwaltschaft veranlasst werden, bei den Providern nachzufragen, von welchen Inter­ne­t­an­sch­lüssen die dynamischen IP-Adressen verwendet wurden. Nach Akteneinsicht sollte gegenüber den ermittelten Anschluss­in­habern zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Nachdem die Staats­an­walt­schaft die Informationen von den Providern erhielt, eröffnete sie 72 Einzelverfahren. Die Verfahren wurden aber zugleich wieder eingestellt. Zudem lehnte die Staats­an­walt­schaft eine Akteneinsicht der Rechteinhaberin ab. Dagegen legte die Rechteinhaberin Beschwerde ein.

Recht zur Akteneinsicht bestand wegen schutzwürdiger Interessen des Anschluss­in­habers nicht

Das Landgericht Köln entschied gegen die Rechteinhaberin. Ein Recht zur Akteneinsicht habe ihr nicht zugestanden. Zwar könne nach § 406 e StPO der Verletzte einer Straftat über einen Rechtsanwalt Einsicht in die Strafakten nehmen, soweit der dafür ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches bestehe insbesondere, wenn die Akteneinsicht zur Vorbereitung der Geltendmachung von zivil­recht­lichen Ansprüchen dient. Die Akteneinsicht sei aber zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen dem entgegenstehen (§ 406 e Abs. 2 StPO). So habe der Fall hier gelegen.

Eingriff in die Persön­lich­keits­rechte des Anschluss­in­habers und anderer Mitnutzer

Die Offenlegung der ermittelten Anschlussinhaber würde nach Ansicht des Landgerichts in deren Persön­lich­keits­rechte und in die Persön­lich­keits­rechte aller Mitnutzer des Anschlusses eingreifen. So könne es je nach getauschtem Werk zu "Peinlich­keits­ef­fekten" kommen. Dazu komme, dass vor allem die Anschluss­inhaber damit rechnen müssen, in einem standa­r­di­sierten Verfahren mit zivil­recht­lichen Unter­las­sungs­ansprüchen sowie anwaltlichen Abmahnkosten von bis zu 500 € konfrontiert zu werden.

Interessen der Rechteinhaberin von geringem Gewicht

t Die Interessen der Rechteinhaberin bewertete das Gericht demgegenüber mit deutlich geringerem Gewicht. Es sah in diesem Zusammenhang vor allem als sehr kritisch an, dass hier ein sehr vager Anfangsverdacht bestand und somit das Bestehen zivilrechtliche Ansprüche zweifelhaft waren. Die Zuordnung konkreter Rechtsverstöße zu konkreten Personen sei aus Sicht des Gerichts nämlich besonders schwierig und zeichne sich durch eine extrem unbefriedigende Intransparenz der Gesche­hens­a­bläufe aus. Denn IP-Adressen seien nicht einem bestimmten Nutzer zugeordnet, sondern werden nacheinander einer unüber­schaubaren Vielzahl von Nutzern vorübergehend zugeordnet. Die Zuordnung zu einem konkreten Anschluss hänge daher davon ab, den genauen Zeitpunkt der Einwahl ins System und die Dauer der Sitzung zuverlässig zu ermitteln. Daran habe es hier gefehlt. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht darauf, dass in einigen Verfahren die Ermittlung der IP-Adressen eine Fehlerquote von deutlich über 50 % aufwies. In einem Fall habe die Quote sogar bei über 90 % gelegen.

Möglichkeit der missbräuch­lichen Benutzung des Anschlusses durch Dritte war zu beachten

Darüber hinaus habe selbst eine fehlerlose Ermittlung der IP-Adresse nicht zwangsläufig eine zivilrechtliche Haftung des Anschluss­in­habers begründet, so das Landgericht weiter. Denn insofern bestehe die Möglichkeit der missbräuch­lichen Nutzung des Anschlusses durch Dritte, etwa Familien­an­ge­hörigen oder WG-Mitgliedern. Außerdem sei nicht ganz fernliegend, dass der Internetnutzer zufällig in eine Tauschbörse hineingeraten ist und daher eine unbewusste Teilnahme an einer Tauschbörse vorlag.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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