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Landgericht Frankfurt am Main Urteil09.02.2012

Filesharing: Kein urheber­recht­licher Unterlassungs­anspruch bei wider­sprüch­lichen Angaben zum Anschluss­inhaberZweifel an der Richtigkeit der Anschluss­inhabe­r­er­mittlung gehen zu Lasten des Rechteinhabers

Wider­sprüchliche Angaben zum Anschluss­inhaber begründen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlung des richtigen Anschluss­in­habers. Diese Zweifel gehen zu Lasten des Rechteinhabers, so dass urheber­rechtliche Ansprüche nicht bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Rechteinhaberin von mehreren Musiktiteln machte gegenüber einen Familienvater im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes einen Unter­las­sungs­an­spruch geltend. Hintergrund dessen war, dass über seinen Anschluss angeblich mittels einer Files­ha­ring­s­oftware Musikaufnahmen zum Download bereitgestellt wurden. Bei der Ermittlung des Anschluss­in­habers über dessen IP-Adresse die Urheberrechtsverletzung begangen wurde, wurde aber zunächst der 7-jährige Sohn des Familienvaters vom Inter­net­provider ermittelt. Nachdem die gegen ihn erfolgte Abmahnung wegen der Minder­jäh­rigkeit zurückgewiesen wurde, kam es zu einer erneuten Anfrage der Rechteinhaberin zum Anschlussinhaber. Im Rahmen dieser Anfrage wurde der Familienvater nunmehr als Anschluss­inhaber genannt und in Anspruch genommen.

Urheber­recht­licher Anspruch auf Unterlassung bestand nicht

Das Landgericht Frankfurt a.M. stellte fest, dass der Rechteinhaberin kein Unter­las­sungs­an­spruch (§ 97 UrhG) zustand. Denn diese habe nicht glaubhaft machen können, dass der Familienvater zum fraglichen Zeitpunkt Inhaber der ermittelten IP-Adresse war. Es haben erhebliche Zweifel daran bestanden, ob der Provider den Familienvater zuverlässig als Benutzer ermittelte oder ob Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung vorlagen.

Ermittlung von zwei Nutzern begründeten Zweifel

Für das Landgericht war es nicht nachvollziehbar, warum zwei Abfragen zur ein- und derselben IP-Adresse für denselben Zeitpunkt zur Benennung von zwei unter­schied­lichen Personen als Benutzer führen konnte. Vielmehr hätte nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge eine wiederholte Abfrage bei fehlerfreier Durchführung zu einem identischen Ergebnis führen müssen. In diesem Zusammenhang wies das Landgericht auf die Besonderheit hin, dass der Vater erst nach erfolgloser Abmahnung des minderjährigen Sohnes als Anschluss­inhaber ermittelt wurde.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M.,ra-online (vt/rb)

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