18.10.2024
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Dokument-Nr. 16255

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Urteil17.07.2007Landgericht Stuttgart17 O 243/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2008, 259Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2008, Seite: 259
  • ITRB 2008, 105Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2008, Seite: 105
  • K&R 2007, 666Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2007, Seite: 666
  • MMR 2008, 63Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2008, Seite: 63
  • ZUM-RD 2008, 572Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD), Jahrgang: 2008, Seite: 572
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ergänzende Informationen

Landgericht Stuttgart Urteil17.07.2007

Filesharing-Abmahnung: Klage auf Feststellung nicht bestehender Unterlassungs- und Schadens­ersatzansprüche möglichTeilnehmer an einer Tauschbörse falsch ermittelt

Wer unberech­tig­terweise wegen einer angeblichen Teilnahme an einer Musik-Tauschbörse im Internet abgemahnt wird, kann eine negative Feststel­lungsklage erheben. Gerichtet ist diese auf Feststellung, dass keine Unterlassungs- und Schadens­ersatzansprüche bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund eines Zahlendrehers der Staats­an­walt­schaft Duisburg wurde der Teilnehmer an einer Tauschbörse im Internet falsch ermittelt. Die Rechteinhaberin mahnte den falsch ermittelten Nutzer daraufhin wegen angeblich begangener Urheber­rechts­ver­let­zungen ab und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben. Zudem beanspruchte sie Schadenersatz. Der Abgemahnte teilte der Rechteinhaberin mit, dass die Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Rechner offenbar fehlerhaft sei und wies die Ansprüche als unbegründet zurück. Nachdem die Rechteinhaberin die Frist zur Rücknahme der Abmahnung hat verstreichen lassen, erhob der Abgemahnte Klage auf Feststellung, dass die Rechteinhaberin ihm gegenüber keine Unterlassungs- und/oder Schaden­s­er­satz­ansprüche aus § 97 UrhG zustehen.

Rechteinhaberin standen keine Ansprüche aus Urheberrecht zu

Das Landgericht Stuttgart gab dem Abgemahnten recht. Der Rechteinhaberin habe keinen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz aus Urheberrecht wegen der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse zugestanden. Denn der Abgemahnte habe erwiesenermaßen an einer solchen Tauschbörse nicht teilgenommen.

Veranlassung zur Klage wurde gegeben

Durch die unberechtigte Abmahnung und des Fristablaufs zur Rücknahme der Abmahnung habe die Rechteinhaberin nach Auffassung des Landgerichts Veranlassung zur Klage gegeben. Dabei sei zu beachten gewesen, dass der Abgemahnte vorgerichtlich darauf hingewiesen hatte, dass die Ansprüche unberechtigt seien. Daher hätte sich der Rechteinhaberin spätestens zu diesem Zeitpunkt Zweifel am richtigen Gegner aufdrängen müssen. Diesen Umstand hätte sie auch selbst nachvollziehen können, da ihr die Akte der Staats­an­walt­schaft zur Einsicht vorgelegen habe. Aus der Akte sei erkennbar gewesen, dass und wieso es zu einem Zahlendreher kam.

Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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