Landgericht Stuttgart Urteil17.07.2007
Filesharing-Abmahnung: Klage auf Feststellung nicht bestehender Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche möglichTeilnehmer an einer Tauschbörse falsch ermittelt
Wer unberechtigterweise wegen einer angeblichen Teilnahme an einer Musik-Tauschbörse im Internet abgemahnt wird, kann eine negative Feststellungsklage erheben. Gerichtet ist diese auf Feststellung, dass keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund eines Zahlendrehers der Staatsanwaltschaft Duisburg wurde der Teilnehmer an einer Tauschbörse im Internet falsch ermittelt. Die Rechteinhaberin mahnte den falsch ermittelten Nutzer daraufhin wegen angeblich begangener Urheberrechtsverletzungen ab und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem beanspruchte sie Schadenersatz. Der Abgemahnte teilte der Rechteinhaberin mit, dass die Zuordnung der IP-Adresse zu seinem Rechner offenbar fehlerhaft sei und wies die Ansprüche als unbegründet zurück. Nachdem die Rechteinhaberin die Frist zur Rücknahme der Abmahnung hat verstreichen lassen, erhob der Abgemahnte Klage auf Feststellung, dass die Rechteinhaberin ihm gegenüber keine Unterlassungs- und/oder Schadensersatzansprüche aus § 97 UrhG zustehen.
Rechteinhaberin standen keine Ansprüche aus Urheberrecht zu
Das Landgericht Stuttgart gab dem Abgemahnten recht. Der Rechteinhaberin habe keinen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz aus Urheberrecht wegen der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse zugestanden. Denn der Abgemahnte habe erwiesenermaßen an einer solchen Tauschbörse nicht teilgenommen.
Veranlassung zur Klage wurde gegeben
Durch die unberechtigte Abmahnung und des Fristablaufs zur Rücknahme der Abmahnung habe die Rechteinhaberin nach Auffassung des Landgerichts Veranlassung zur Klage gegeben. Dabei sei zu beachten gewesen, dass der Abgemahnte vorgerichtlich darauf hingewiesen hatte, dass die Ansprüche unberechtigt seien. Daher hätte sich der Rechteinhaberin spätestens zu diesem Zeitpunkt Zweifel am richtigen Gegner aufdrängen müssen. Diesen Umstand hätte sie auch selbst nachvollziehen können, da ihr die Akte der Staatsanwaltschaft zur Einsicht vorgelegen habe. Aus der Akte sei erkennbar gewesen, dass und wieso es zu einem Zahlendreher kam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2013
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)