21.11.2024
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Landgericht Koblenz Urteil16.03.2012

Thomas Anders muss bestimmte Aussagen über das Zusammenleben mit seiner Ex-Ehefrau unterlassenVerschwie­gen­heits­klausel des Schei­dungs­vertrags ist wirksam

Thomas Anders, der frühere Sänger der Band "Modern Talking", darf künftig nicht mehr Aussagen über das Verhalten und das Zusammenleben mit seiner Ex-Ehefrau wiederholen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor. Das Gericht erklärte eine im Schei­dungs­vertrag beinhaltete Verschwie­gen­heits­klausel für wirksam und bestätigte mit seinem Urteil im Wesentlichen ein im November 2011 ergangenes Versäum­ni­s­urteil.

Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Antrag der ehemaligen Ehefrau des Künstlers Thomas Anders auf Unterlassung zahlreicher Äußerungen des Verfü­gungs­be­klagten über ihre Person in dessen im September 2011 erschienenem Buch sowie in Talk-Sendungen, Buchlesungen und TV-Shows. Zur Begründung beruft sich die Verfü­gungs­klägerin auf eine Verschwie­gen­heits­klausel in der anlässlich der Ehescheidung getroffenen Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­barung. Am 4. November 2011 war, nachdem der Verfü­gungs­be­klagte zu dem Verhand­lungs­termin nicht erschienen war, auf Antrag der Verfü­gungs­klägerin Versäum­ni­s­urteil ergangen. Thomas Anders hatte gegen dieses Versäum­ni­s­urteil Einspruch eingelegt.

Verschwie­gen­heits­ver­pflichtung entspricht aufgrund der Prominenz der Vertrags­parteien einem berechtigten Interesse

Das Landgericht Koblenz führte in seiner Entscheidung aus, dass die Verschwie­gen­heits­klausel in der Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­barung keinen Wirksam­keits­be­denken begegnet. Die den Parteien auferlegten Unter­las­sungs­pflichten, sich nicht über Einzelheiten des Zusammenlebens, der Ehe und der Ehescheidung sowie über nicht allgemein bekannte persönliche Eigenschaften und Handlungen des anderen Teils und über den Inhalt der Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­barung zu äußern, sei hinreichend bestimmbar. Die Regelung verstoße weder gegen ein Verbotsgesetz, noch bestünden Anhaltspunkte für eine Sitten­wid­rigkeit. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Verschwie­gen­heits­ver­pflichtung aufgrund der Prominenz der Vertrags­parteien einem berechtigten Interesse entspreche. Sie sei nicht mit den ethischen Grundlagen der Ehe unvereinbar und entfalte keine knebelnde Wirkung. Auch habe der Verfü­gungs­be­klagte seinen Einwand, durch die in der Klausel verankerte Vertragsstrafe bei Verstößen in Höhe von 100.000 Euro drohe eine Existenz­ge­fährdung wegen Belan­g­lo­sig­keiten, nicht belegt.

Im Buch veröffentlichte Äußerungen verstoßen gegen Verschwie­gen­heits­ver­pflichtung

Die verschiedenen Äußerungen des Verfü­gungs­be­klagten sieht das Gericht als Verstoß gegen die Verschwie­gen­heits­ver­pflichtung an. Der größte Teil der Aussagen betreffe konkrete Handlungen der Verfü­gungs­klägerin, wie etwa das Verhalten bei Einkäufen oder sonstige Begebenheiten des Lebensalltags der ehemaligen Ehepartner. Deren allgemeine Bekanntheit habe der Verfü­gungs­be­klagte nicht dargelegt. Zwar habe er Veröf­fent­li­chungen über vergleichbare Handlungen bzw. über Eigenschaften der Verfü­gungs­klägerin, die in den Handlungen zum Ausdruck kommen, vorgelegt. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass nach der Verschwie­gen­heits­ver­pflichtung zwischen Äußerungen über Handlungen und Aussagen über Eigenschaften zu unterscheiden sei. Die in der Buchver­öf­fent­lichung des Verfü­gungs­be­klagten geschilderten Handlungen seien mit ihrem konkreten Inhalt noch nicht allgemein bekannt gewesen.

Entsprechende Verstöße von Thomas Anders durch Ex-Ehefrau nicht belegt

Das Begehren, dem Verfü­gungs­be­klagten auch Äußerungen zur Abfindungssumme anlässlich der Ehescheidung zu untersagen, blieb erfolglos; nur insoweit hatte der Einspruch gegen das Versäum­ni­s­urteil Erfolg. Zwar seien entsprechende Äußerungen nach der Verschwie­gen­heits­ver­pflichtung unzulässig, doch habe die Verfü­gungs­klägerin keine entsprechenden Verstöße des Verfü­gungs­be­klagten belegt.

Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online

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