Im zugrunde liegenden Streitfall wurde eine Stadt an der Lahn verklagt, die im angrenzenden Stadtwald einen Spielplatz unterhält. Auf dem Spielplatz befindet sich ein Klettergerüst, ein sogenanntes Hangelgerüst. In einer Höhe von 2,40 m befindet sich eine waagerecht liegende Leiter, an der sich spielende Kinder von einer Seite auf die andere hangeln können. Dies hatte der zum Unfallzeitpunkt 8-jährige Kläger versucht. Dabei stürzte er ab und brach sich das linke Handgelenk. Das Kind, vertreten durch seine Eltern, verlangte von der beklagten Stadt Schadensersatz wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Die Stadt habe versäumt, auf dem Spielplatz für einen ausreichenden Fallschutz Sorge zu tragen. Die Fallhöhe liege hier über 2 m, weshalb ein Fallschutz in Form von Sand oder ähnlichem von mindestens 30 cm Tiefe vorhanden sein müsse.
Dem trat die beklagte Stadt mit der Begründung entgegen, dass die Fallhöhe vorliegend lediglich 80 cm betrage. Zu dieser Berechnung verwies die Stadt darauf, dass ein 8-jähriges Kind durchschnittlich eine Körpergröße von 1,30 m habe. Bei Hinzurechnung der Armlänge und bestimmungsgemäßer Nutzung des Hangelgerüstes befänden sich die Füße spielender Kinder ca. 1,60 m unterhalb der Höhe der Leiter, woraus sich bei einer Gesamthöhe des Klettergerüstes von 2,40 m eine Fallhöhe für die Füße von lediglich 80 cm ergebe. Unabhängig davon sei ein ausreichender Fallschutz sogar für eine Fallhöhe bis 3 m vorhanden gewesen.
Das Landgericht Koblenz schloss sich der Auffassung der Beklagten an und wies die Klage ab. Zwar haftet eine Stadt als Betreiberin eines öffentlichen Spielplatzes grundsätzlich nach § 823 Abs. 1 BGB bei einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Dabei umfasse die Verkehrssicherung diejenigen Maßnahmen, die bei objektiver Betrachtung notwendig aber auch ausreichend seien, um andere vor Schäden zu bewahren. Bei Spielplätzen bedeute dies konkret, dass der Benutzer eines Spielplatzes vor solchen Gefahren geschützt werden solle, die über das übliche Risiko bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung hinausgingen und vom Benutzer nicht ohne weiteres erkennbar seien. Bei Spielgeräten würden sich dabei die Anforderungen an den Fallschutz nach der Fallhöhe richten. Diese entsprächen nicht generell der Gerätehöhe. Wie die beklagte Stadt zur Überzeugung des Gerichtes zutreffend ausgeführt habe, betrage die Fallhöhe konkret bei bestimmungsgemäßer Benutzung von Kindern, die nach ihrem Alter für die Benutzung des Gerätes in Frage kommen, lediglich ca. 80 cm. Bei einer solch relativ geringen Fallhöhe sei aber ein normaler Naturboden, wie beispielsweise eine Rasenfläche oder auch Sand ausreichend.
Nun spielen auf einem Spielplatz allerdings Kinder. Nicht ganz fernliegend sei deshalb, dass diese nicht nur versuchen würden, sich von einer Seite auf die andere zu hangeln, sondern eventuell versuchen, die vorhandene Leiter des Gerüstes aufrecht zu überqueren. Für diesen Fall der - bestimmungswidrigen - Benutzung betrage die Fallhöhe 2,40 m. In einem solchen Fall sei dann eine Sandschicht von mindestens 30 cm Dicke als Fallschutz erforderlich. Wie mehrere Zeugen bestätigten, sei ein Fallschutz mit dieser Dicke aber vorhanden. Mehr fordere auch in ihren Empfehlungen die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung nicht, allenfalls noch einen eventuellen Zuschlag von 10 cm wegen eventueller Verdichtungen oder Abtragungen.
Insgesamt sei danach eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der beklagten Stadt nicht festzustellen mit der Folge, dass der Kläger die Folgen des für ihn bedauerlichen Unfalles selbst zu tragen habe.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2019
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online