15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18066

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil10.04.2014

Kind hat nach Sturz aus Karussell Anspruch auf SchmerzensgeldMögliches Nutzen des Fahrgeschäfts ohne korrekt arretierten Sicher­heitsbügel ist Betreiber als Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht anzulasten

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat die Betreiberin eines Tier- und Freizeitparks unter Berück­sich­tigung eines erheblichen Mitverschuldens der Eltern dazu verurteilt, einem 15-Jährigen 5.000 Euro Schmerzensgeld wegen der Verletzung der Verkehrs­sicherungs­pflicht an einem Fahrgeschäft zu zahlen.

Der geistig behinderte und am Unfalltag 12-jährige Kläger des zugrunde liegenden Falls besuchte im August 2011 mit seinen Eltern den Vergnügungspark der Beklagten und benutzte das Fahrgeschäft "Luna Loop". Das Karussell ist für Kinder ab einem Alter von sechs Jahren vorgesehen und wird in dem Park als Selbst­be­die­nungs­fahr­ge­schäft betrieben. Es besteht aus einer Fahrgastkabine mit zwei Sitzplätzen, die auf Schienen im Kreis fährt und sich dabei überschlägt. Der Vater des Klägers arretierte den Sicherungsbügel so, dass zwischen diesem und dem Körper des Kindes etwas Platz verblieb, und setzte das Fahrgeschäft sodann mit Hilfe des außerhalb eines Sicher­heitszauns befindlichen Startknopfs in Betrieb. Während der Fahrt rutschte das Kind unter dem Sicher­heitsbügel heraus, wobei sich sein linkes Knie zwischen dem Bügel und der Wand der Fahrgastkabine verfing. Der Junge zog sich schwere Verletzungen des linken Knies zu.

Ordnungsgemäßer Sitz des Sicher­heits­bügels hätte gegebenenfalls durch Personal kontrolliert werden müssen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Betreiberin darin gesehen, dass das Benutzen des Fahrgeschäfts auch dann möglich war, wenn der Sicher­heitsbügel nicht ordnungsgemäß arretiert wurde. Der im Prozess beauftragte Sachverständige hatte festgestellt, dass ein Herausrutschen aus der Gondel nicht möglich gewesen wäre, wenn der Sicher­heitsbügel fest in der Leistengegend und an den Oberschenkeln des Fahrgasts angelegen hätte. Für die ausreichende Fixierung habe es aber keine automatische Kontroll­funktion im Gerät gegeben. Insbesondere in Anbetracht eines vergleichbaren Unfalls ein halbes Jahr vorher hätte die Betreiberin einen ausdrücklichen Hinweis auf das erforderliche feste Anlegen des Bügels anbringen oder den festen Sitz des Bügels durch Personal kontrollieren lassen müssen. Dies sei die einzige effektive Maßnahme, um bei einem Looping der bestehenden Unfallgefahr zu begegnen. Insbesondere, so der Senat weiter, käme ein Notstopp in der Regel zu spät.

Das Mitverschulden der Eltern des Klägers bewertete der Senat allerdings mit 2/3.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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