18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 21023

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Urteil13.01.2011Landgericht Kleve6 S 79/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2011, 362 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2011, Seite: 362, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • r+s 2011, 206Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2011, Seite: 206
  • SVR 2011, 427Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR), Jahrgang: 2011, Seite: 427
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kleve, Urteil25.05.2010
ergänzende Informationen

Landgericht Kleve Urteil13.01.2011

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Kfz-Diebstahls: Bei Verlust eines Autoschlüssels muss Möglichkeit der Unterstellung des Pkw bei Autohändler, Bekannten oder weit entfernt vom Wohnort in Betracht gezogen werdenPkw-Halter muss zumutbare Maßnahmen zur Reduzierung der Diebstahl­s­gefahr ergreifen

Verliert ein Pkw-Halter seinen Autoschlüssel am Wohnort, so kann von ihm erwartet werden, dass er als Übergangslösung seinen Pkw bei einem Autohändler, Bekannten oder weit entfernt vom Wohnort abstellt, um damit die Diebstahl­s­gefahr zu reduzieren. Zieht er diese zumutbareren Maßnahmen nicht in Betracht und kommt es zum Diebstahl, kann die Versicherung ihre Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern. Dies hat das Landgericht Kleve entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Donnerstagabend im Oktober 2009 verlor eine Pkw-Halterin ihren Autoschlüssel am Wohnort. Diesen Verlust stellte sie am Folgetag gegen Mittag fest. Ihre Suche nach dem Schlüssel bei Nachbarn und der Polizei blieb erfolglos. Am Samstagmorgen fuhr sie mit einem Ersatzschlüssel zur Arbeit. Nachdem sie am Sonnta­g­nach­mittag zurückkam, wurde ihr Fahrzeug von einem 9 Jahre alten Jungen gestohlen. Dieser hatte den verlorenen Autoschlüssel und mit Hilfe des Funkknopfs anschließend das Fahrzeug gefunden. Der Junge fuhr mit dem Pkw los und verursachte während der Fahrt einen Unfall. Die dadurch entstandenen Kosten von über 1.500 Euro verlangte die Pkw-Halterin von ihrer Vollkaskoversicherung ersetzt. Diese lehnte jedoch mit Hinweis auf den grob fahrlässig herbeigeführten Diebstahl die Schadens­re­gu­lierung ab. Daraufhin erhob die Halterin Klage.

Amtsgericht wies Klage der Pkw-Halterin ab

Das Amtsgericht Kleve wies die Klage der Pkw-Halterin ab. Denn seiner Ansicht nach habe sie den Diebstahl grob fahrlässig verursacht. Sie habe den Autoschlüssel am Wohnort verloren, sodass ein Auffinden des Fahrzeugs ermöglicht wurde. Die Halterin hätte daher den Pkw vor Diebstahl schützen müssen. Die Suche nach dem Schlüssel habe dazu nicht ausgereicht. Vielmehr hätte sie den Pkw zum Beispiel bei einem Autohändler, Bekannten oder weit entfernt abstellen können. Gegen diese Entscheidung legte die Autohändlerin Berufung ein. Sie meinte, es sei ihr unzumutbar gewesen ihr Auto beim nächstgelegenen Händler in 8 km Entfernung abzustellen.

Landgericht warf Pkw-Halterin ebenfalls grobe Fahrlässigkeit vor

Das Landgericht Kleve bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Pkw-Halterin zurück. Sie habe den Versi­che­rungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, da sie keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um einen Diebstahl zu verhindern.

Möglichkeit der Unterstellung des Pkw bei Autohändler oder weit entfernt

Nach Auffassung des Landgerichts sei es angesichts des Diebstahl­risikos zumutbar gewesen den Pkw bei einem Autohändler oder weit entfernt vom Wohnort abzustellen und sich bis zur Umcodierung des Schlüssels oder zum Schlös­ser­aus­tausch mit einem Mietwagen oder den öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen. Das Gericht hielt zudem eine Entfernung von 8 km bis zum nächsten Autohaus für nicht unzumutbar. Darüber hinaus hätte die Halterin auch weitere Siche­rungs­maß­nahmen zur Verfügung gestanden, wie zum Beispiel eine manuelle Lenkradsperre.

Zulässigkeit der kompletten Leistungs­ver­wei­gerung

Die Vollkas­ko­ver­si­cherung sei aufgrund der grob fahrlässigen Herbeiführung des Kfz-Diebstahls berechtigt gewesen die Schadens­re­gu­lierung nach § 81 Abs. 2 VVG komplett zu verweigern. Insofern bewertete das Gericht den Sorgfalts­verstoß als besonders schwerwiegend.

Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)

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