Dokument-Nr. 16609
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- WuM 1986, 333Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1986, Seite: 333
Landgericht Kleve Urteil28.01.1986
Mietminderung wegen Wildtauben nicht gerechtfertigtVermieter hat alles rechtlich Mögliche und Zumutbare getan
Hat der Vermieter alle rechtlich möglichen und zumutbaren Maßnahmen gegen eine Taubenplage ergriffen und sind diese Maßnahmen nicht erfolgreich, kann der Mieter nicht seine Miete mindern. Dies hat das Landgericht Kleve entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da aufgrund einer Taubenplage ihr Balkon stark verschmutzt wurde. Ihrer Meinung nach, sei dadurch der Gebrauch des Balkons und der Wohnung eingeschränkt gewesen. Der Vermieter ergriff einige Maßnahmen, um der Taubenplage zu begegnen. So installierte er ein Drahtgeflecht auf dem Dach, welches zwar das Einnisten der Vögel verhinderte, nicht jedoch den Aufenthalt. Des Weiteren trug er eine Vergrämungspaste auf das Haus auf und errichte Taubenfallen. Er meinte daher, alles Zumutbare getan zu haben, um den Tauben Herr zu werden und erkannte das Minderungsrecht nicht an. Er klagte daraufhin auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand wegen fehlenden Mietmangel nicht
Das Landgericht Kleve gab dem Vermieter recht. Diesem habe der Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zugestanden, da die Mieterin nicht berechtigt gewesen sei ihren Mietzins zu mindern. Denn der Aufenthalt der Tauben auf dem Balkon der Wohnung sowie dessen Verkotung haben keinen Mangel der Mietsache dargestellt. Das Gericht erkannte zwar an, dass von den Tauben eine Belästigung ausging. Jedoch sei die Wohnung der Mieterin nach ihrer baulichen Ausgestaltung und Funktionsfähigkeit zu Wohnzwecken geeignet und daher nicht mangelhaft gewesen.
Äußere Umwelteinwirkungen ohne Einflussmöglichkeit des Vermieters lagen vor
Nach Auffassung des Landgerichts habe es sich bei der Taubenplage um von außen eindringende, unvorhersehbare und unbeherrschbare Umwelteinflüsse gehandelt. Auf diese habe der Vermieter keinen Einfluss. Ein Einschreiten sei ihm daher nicht möglich gewesen.
Vermieter ergriff alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen
Zwar müsse ein Vermieter dafür Sorge tragen, dass Störungen des Mietgebrauchs abgewehrt werden. Der Vermieter habe sich aber hier hinreichend und ernsthaft bemüht, der Mieterin den vertragsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen. Ihm haben keine weiteren rechtlich zulässigen Maßnahmen zur Verfügung gestanden. So sei es ihm nicht erlaubt gewesen, die Tauben zu vergiften oder abzuschießen. Zudem sei ein behördliches Einschreiten mangels Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht in Betracht gekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2013
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (zt/WuM 1986, 333/rb)
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