Dokument-Nr. 16851
Permalink https://urteile.news/
- GE 2010, 1057Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1057
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil16.11.2009, 203 C 186/09
- Mietminderung wegen Wildtauben nicht gerechtfertigtLandgericht Kleve, Urteil28.01.1986, 3 S 117/85
- Mietminderung von 5 % wegen Taubenkot auf BalkonAmtsgericht Hamburg, Urteil06.01.1988, 40 a C 2574/87
- Verbot des Vogelfütterns und des Aufstellens eines Vogelhäuschens auf BalkonAmtsgericht Frankfurt am Main, Urteil25.02.2022, 33 C 3812/21
Landgericht Berlin Urteil21.05.2010
Kein grundsätzliches Minderungsrecht aufgrund Vogelkot auf dem BalkonVogelfütterung zudem sozialadäquat
Wird der Balkon zur Mietwohnung durch Vogelkot verdreckt, begründet dies nicht zwangsläufig ein Minderungsrecht. Erst bei Auftreten von ganz unverhältnismäßiger Verschmutzung kann ein Minderungsrecht bestehen. Zudem ist das Füttern von Vögeln in der Regel sozialadäquat und daher nicht pflichtwidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da ihr Balkon durch Vogelkot verschmutzt wurde. Zudem beschwerte sie sich darüber, dass eine Nachbarin durch das Aufstellen von Wassergefäßen und Füttern der Vögel diese gerade anlockt. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Recht zur Mietminderung bestand nicht
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Denn der Mieterin habe kein Recht zur Mietminderung zugestanden. Für das Gericht war eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung durch Vogelkot auf dem Balkon nicht ersichtlich gewesen. Seiner Ansicht nach gehöre es zu einem Balkon, dass dort Vögel, Insekten, Regen, Wind und Sturm hin gelangen und eben auch Vogelkot. Das gelte umso mehr, wenn sich das Wohnhaus im begrünten Bereich befindet. Das Auftreten von Vogelkot sei deshalb bei Balkonen und Terrassen nicht zu vermeiden und für sich genommen kein vertragswidriger Zustand.
Ausnahme bei unverhältnismäßiger Verschmutzung
Ein Recht zur Mietminderung könne dagegen bestehen, so das Landgericht weiter, wenn eine ganz unverhältnismäßige Verschmutzung vorliegt. Wann davon ausgegangen werden kann, hänge zum einen von der Größe des Balkons und dem flächenmäßigen Ausmaß der Verschmutzung ab. Es komme daher nicht auf die absolute Anzahl der Kotflecken an. Zum anderen müsse eine entsprechende Intensität über einen längeren Zeitraum vorliegen.
Füttern von Vögeln zulässig
Des Weiteren hielt das Landgericht das Füttern von Vögeln für durchaus verbreitet und damit sozialadäquat. Einen Anspruch auf Unterlassung gegen solche Mieter, gebe es jedenfalls solange nicht, wie es zu keinen gesundheitlich bedenklichen Folgen oder ganz unverhältnismäßigen Verschmutzungen kommt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil16851
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.