21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16851

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Urteil21.05.2010Landgericht Berlin65 S 540/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 1057Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1057
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Charlottenburg, Urteil16.11.2009, 203 C 186/09
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil21.05.2010

Kein grundsätzliches Minderungsrecht aufgrund Vogelkot auf dem BalkonVogelfütterung zudem sozialadäquat

Wird der Balkon zur Mietwohnung durch Vogelkot verdreckt, begründet dies nicht zwangsläufig ein Minderungsrecht. Erst bei Auftreten von ganz unver­hält­nis­mäßiger Verschmutzung kann ein Minderungsrecht bestehen. Zudem ist das Füttern von Vögeln in der Regel sozialadäquat und daher nicht pflichtwidrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da ihr Balkon durch Vogelkot verschmutzt wurde. Zudem beschwerte sie sich darüber, dass eine Nachbarin durch das Aufstellen von Wassergefäßen und Füttern der Vögel diese gerade anlockt. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete. Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Recht zur Mietminderung bestand nicht

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Denn der Mieterin habe kein Recht zur Mietminderung zugestanden. Für das Gericht war eine erhebliche Gebrauchs­be­ein­träch­tigung durch Vogelkot auf dem Balkon nicht ersichtlich gewesen. Seiner Ansicht nach gehöre es zu einem Balkon, dass dort Vögel, Insekten, Regen, Wind und Sturm hin gelangen und eben auch Vogelkot. Das gelte umso mehr, wenn sich das Wohnhaus im begrünten Bereich befindet. Das Auftreten von Vogelkot sei deshalb bei Balkonen und Terrassen nicht zu vermeiden und für sich genommen kein vertrags­widriger Zustand.

Ausnahme bei unver­hält­nis­mäßiger Verschmutzung

Ein Recht zur Mietminderung könne dagegen bestehen, so das Landgericht weiter, wenn eine ganz unver­hält­nis­mäßige Verschmutzung vorliegt. Wann davon ausgegangen werden kann, hänge zum einen von der Größe des Balkons und dem flächenmäßigen Ausmaß der Verschmutzung ab. Es komme daher nicht auf die absolute Anzahl der Kotflecken an. Zum anderen müsse eine entsprechende Intensität über einen längeren Zeitraum vorliegen.

Füttern von Vögeln zulässig

Des Weiteren hielt das Landgericht das Füttern von Vögeln für durchaus verbreitet und damit sozialadäquat. Einen Anspruch auf Unterlassung gegen solche Mieter, gebe es jedenfalls solange nicht, wie es zu keinen gesundheitlich bedenklichen Folgen oder ganz unver­hält­nis­mäßigen Verschmutzungen kommt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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