21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32221

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Urteil25.02.2022Amtsgericht Frankfurt am Main33 C 3812/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 908Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 908
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil25.02.2022

Verbot des Vogelfütterns und des Aufstellens eines Vogelhäuschens auf BalkonErhebliche Erhöhung der Gefahr der Verunreinigung

Einem Wohnungsmieter kann das Füttern von Vögeln und das Aufstellen eines Vogelhäuschens auf dem Balkon verboten werden. Denn dadurch wird die Gefahr der Verunreinigung erheblich erhöht. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung in Frankfurt a.M. stellte auf seinen Balkon ein Vogelhäuschen mit Futter auf. Dies führte dazu, dass der darun­ter­liegende Balkon und die Markise mit Futterresten und Vogelkot verunreinigt wurden. Die Vermieterin wies den Mieter daher mehrmals an, dass Füttern der Vögel auf dem Balkon zu unterlassen. Nachdem der Mieter dem nicht nachkam, erhob die Vermieterin Klage auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung des Vogelfütterns

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 541 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des Vogelfütterns und des Aufstellens eines Vogelhäuschens auf dem Balkon zu. Zwar könne nicht vollständig verhindert werden, dass sich Vögel auf den Balkon­brüs­tungen und Fensterbrettern setzen. In dem Füttern der Vögel liege aber eine erhebliche Erhöhung der Gefahr der Verunreinigung. Dies stelle einen vertrags­widrigen Gebrauch der Wohnung dar.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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