Dokument-Nr. 16271
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- WuM 1988, 121Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 121
Amtsgericht Hamburg Urteil06.01.1988
Mietminderung von 5 % wegen Taubenkot auf BalkonErhebliche Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit liegt vor
Nisten am Haus Tauben und führt dies zu einer Verunreinigung des Balkons mit Taubenkot, kann der Mieter seine Miete um 5 % mindern. Auf die Beeinflussbarkeit der Taubenplage durch den Vermieter kommt es dabei nicht an. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung minderte seine Miete, da durch eine Taubenplage seine Balkonkästen, Blumenkübel und der Balkonfußboden mit Taubenkot bedeckt waren. Die Vermieterin erkannte ein Minderungsrecht nicht an. Sie meinte für die Taubenplage nicht verantwortlich zu sein. Sie erhob daher Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe ein Recht zur Mietminderung in Höhe von 5 % der Bruttokaltmiete wegen des durch Taubenkot verdreckten und verschmutzten Balkons zugestanden. Der Zustand des Balkons sei ekelerregend und dem Mieter nicht zuzumuten gewesen. Allein der Anblick des mit Taubenkot verdreckten Balkons habe aus Sicht des Richters eine erhebliche Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit dargestellt.
Fehlende Einflussmöglichkeit der Vermieterin unbeachtlich
Das Amtsgericht folgte nicht der Ansicht des Landgerichts Kleve (LG Kleve, Urt. v. 28.01.1986 - 3 S 117/85 = WM 1986, 333), wonach die Belästigung durch Tauben zu den unvorhersehbaren und unbeherrschbaren Umwelteinflüssen gehöre, auf die der Vermieter keinen Einfluss habe. Denn für das Vorliegen eines Mangels sei es nicht erforderlich, dass der Vermieter auf die Beseitigung der Störung Einfluss nehmen kann. So seien Lärmbeeinträchtigungen durch Straßenbauarbeiten oder großem Verkehrsaufkommen als Minderungsgrund anerkannt worden.
Ortsübliche Beeinträchtigung lag nicht vor
Soweit die Vermieterin meinte, es habe eine ortsübliche Beeinträchtigung vorgelegen, die hinzunehmen sei (vgl. § 906 BGB), sah das Amtsgericht dies anders. Zum einen finde § 906 BGB im Verhältnis Mieter-Vermieter keine Anwendung. Zum anderen habe keine ortsübliche Beeinträchtigung vorgelegen. Die Belästigung, die durch eine Vielzahl von Tauben auftritt, sei keine allgemeine, alle Wohnungen gleich betreffende Erscheinung, sondern eine spezielle Eigenschaft von Endwohnungen in großen Wohnkomplexen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1988, 121/rb)
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