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Dokument-Nr. 13637

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Landgericht Freiburg Urteil19.06.1997

Mietminderung bei TaubendreckGesund­heits­ge­fahren durch Taubenkot

Bei sehr starken Verschmutzungen durch Taubendreck kann eine Mietminderung von rund 35 % gerechtfertigt sein. Dies geht aus einem Urteil das Landgerichts Freiburg hervor, das eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg bestätigte.

Das Landgericht Freiburg urteilte, dass das Amtsgericht Freiburg (Az. 4 C 2113/96) zutreffend festgestellt habe, dass die Vermieterin (Klägerin) keinen Anspruch auf Zahlung von rückständigem Mietzeins gegen den Beklagten habe, weil dieser berech­tig­terweise die Miete wegen Taubenbefalls gemindert habe. Des Weiteren sei das Amtsgericht zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Widerklägerin die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 823, 847 BGB zustehen.

Mietminderungshöhe

Soweit es die Höhe der vorgenommenen Minderung angehe, sei neben den vom Amtsgericht bereits ausführlich erörterten Gesichtspunkten insbesondre die Dauer der Beein­träch­tigung und der Untätigkeit der Vermieterin zu berücksichtigen, nachdem bereits Ende 1994 unter Hinweis auf die belegten gesund­heit­lichen Beschwerden Abhilfe verlangt worden war. Zudem betreffe die Beein­träch­tigung Schlafzimmer, Bad/WC und die Küche der Wohnung, mithin den überwiegenden Teil der Wohnung, wobei die im Kammertermin neu vorgetragenen Belästigungen hinsichtlich des Wohnzimmers außer Betracht zu bleiben hätten. Ausgehend hiervon hielt das Landgericht Freiburg die vorgenommene Minderung mit dem Amtsgericht für angemessen.

Gefahr von Gesund­heits­schäden

Die Vermieterin sei verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Mieter bzw. dessen Angehörige keine Gesund­heits­schäden aufgrund unterlassener Maßnahmen erleiden, führte das Landgericht aus.

Quelle: ra-online, Landgericht Freiburg (vt/pt)

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