18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25790

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Urteil25.11.1986Landgericht Kempten1 O 1982/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1987, 1250Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1987, Seite: 1250
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Landgericht Kempten Urteil25.11.1986

Anspruch auf Schadensersatz wegen Lackschäden am geparkten Pkw durch bei Schneeräumung wegge­schleu­derten SplittsMithaftung von 25 % aufgrund Abstellens des Pkw neben der Fahrbahn

Wird der Lack eines geparkten Pkw durch bei einer Schneeräumung wegge­schleu­derten Splitts beschädigt, besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Jedoch muss sich der Pkw-Besitzer aufgrund des Abstellens seines Fahrzeugs neben der Fahrbahn eine Mithaftung von 25 % anlasten lassen. Dies hat das Landgericht Kempten entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 1986 wurde der Lack eines an einer Fahrbahn abgestellten Pkw durch wegge­schleu­derten Splitt zerkratzt, als ein Schnee­räum­fahrzeug der Stadt während der Schneeräumung etwa zwei Meter an dem geparkten Fahrzeug vorbeifuhr. Dabei wurde Schnee von der Straße auf das Auto geschleudert. Die Pkw-Eigentümerin klagte wegen der Lackschäden gegen die Stadt auf Zahlung von Schadensersatz. Der Fahrer des Schnee­räum­fahrzeugs sah die Schuld nicht bei sich, er habe schließlich nicht erkennen könne, dass sich unter dem Neuschnee Splitt befand.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Lackschäden

Das Landgericht Kempten entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Unabhängig davon, ob der Splitt für den Fahrer des Schnee­räum­fahrzeugs erkennbar war, habe er die Lackschäden am Pkw schuldhaft herbeigeführt. Denn er sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Es müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich feste Gegenstände, wie etwa Eisbrocken oder verharschte Schneereste, in dem zu räumenden Schnee befinden. Es sei zu beachten, dass auch Fahrer von Sonder­rechts­fahr­zeugen gemäß § 1 der Straßen­ver­kehrs­ordnung verpflichtet seien, Schädigungen anderer zu vermeiden.

Mithaftung von 25 % aufgrund Abstellens des Pkw an Fahrbahn

Nach Auffassung des Landgerichts sei zu berücksichtigen, dass die Stadt ein Interesse an der Schneeräumung zwecks Aufrecht­er­haltung des Verkehrs habe und sich durch die Schneeräumung vielfache Schadens­mög­lich­keiten für Dritte ergeben. Dieser Gefahr setze sich ein Pkw-Besitzer aus, wenn er sein Fahrzeug neben einer Fahrbahn abstelle. Daher sei es gerechtfertigt der Klägerin eine Mithaftung von 25 % anzulasten.

Quelle: Landgericht Kempten, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 1250/rb)

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