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05.10.2026 
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Dokument-Nr. 36285

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Beschluss02.10.2026Verwaltungsgericht Düsseldorf18 L 2965/26
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss02.10.2026

Autistischer Grundschüler zu Unrecht von Klassenfahrt ausgeschlossen

Ein neunjähriger Grundschüler aus Voerde ist zu Unrecht von der Teilnahme an der am 5. Oktober 2026 beginnenden fünftägigen Klassenfahrt der 4. Jahrgangsstufe seiner Grundschule nach Spiekeroog ausgeschlossen worden. Das hat die 18. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf durch Beschluss vom 2. Oktober 2026 entschieden und damit dem Eilantrag des Kindes stattgegeben.

Durch Bescheid vom 1. Oktober 2026 hat die Grundschule den Schüler von der Teilnahme an der Klassenfahrt ausgeschlossen, weil sie davon ausgeht, dass durch diese auf Grund der bei ihm diagnos­ti­zierten Beein­träch­ti­gungen (u. a. Autismus-Spektrum-Störung sowie ADHS) und seines nicht steuerbaren Verhaltens eine konkrete Gesund­heits­gefahr für sich oder andere ausgeht. Im Schulalltag habe der Schüler selbst­ge­fähr­dendes Verhalten gezeigt und in für ihn unplanbaren Situationen impulsiv, emotional und nicht lenkungsfähig reagiert. Die erforderliche Aufsicht und Sicherheit für den Schüler könne während der Klassenfahrt nicht zuverlässig gewährleistet werden, selbst wenn eine 1:1-Betreuung des Schülers durch eine Integra­ti­o­nskraft bereitstehe.

Hiergegen erhob der Schüler Widerspruch und wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf, auf welchen hin die 18. Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage wieder­her­ge­stellt und die Schule verpflichtet hat, die Teilnahme des Kindes an der Klassenfahrt in Begleitung der Integra­ti­o­nskraft zu ermöglichen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Schülers von der Klassenfahrt sind nicht gegeben. Nach Aktenlage hat die Kammer bereits Zweifel am Vorliegen einer von dem Schüler ausgehenden konkreten Gesund­heits­gefahr für sich oder andere durch ein nicht steuerbares aggressives Verhalten. Der Ausschluss von der Klassenfahrt ist aber jedenfalls nicht erforderlich und unver­hält­nismäßig. Er verletzt das Recht des Kindes auf schulische Bildung und auf diskri­mi­nie­rungsfreie Teilhabe. Die Schule hatte bis zuletzt als Voraussetzung für die Teilnahme des Kindes an der Klassenfahrt eine 1:1-Betreuung des Schülers durch eine Integra­ti­o­nskraft gefordert. Eine solche haben die Eltern nunmehr kurzfristig und trotz zahlreicher Widrigkeiten über das Jugendamt organisieren können und die Schule hierüber vor rund 10 Tagen in Kenntnis gesetzt. Die Aufsichts­pflicht über den Schüler kann während der Dauer der Klassenfahrt durch die Integra­ti­o­nskraft umfänglich und zuverlässig wahrgenommen werden. Soweit sich hieraus schul­or­ga­ni­sa­to­rische Schwierigkeiten ergeben sollten, sind diese von der Schule hinzunehmen. Es ist Sache der Schule, dem neuro­di­ve­r­genten Schüler die Teilhabe an der Schulfahrt zu ermöglichen. Bei der Ausgestaltung der Schulfahrt ist auf die behin­de­rungs­be­dingten Besonderheiten des Schülers Rücksicht zu nehmen, damit auch für ihn die Teilnahme möglich und zumutbar ist. Zu berücksichtigen war zudem, dass sich die Mutter des Schülers, die von Beruf Kinder­kran­ken­schwester ist, zeitgleich auf der Insel Spiekeroog befindet und im Bedarfsfalle von der Schule - ergänzend zur Integra­ti­o­nskraft - als weitere Aufsichts-/Betreu­ungs­person hinzugezogen werden könnte.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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