Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil23.06.2026
Kleinkind auf Wirtschaftsweg löst Fahrradunfall aus: Mutter des Kindes haftet nicht
Wer mit dem Rennrad auf einem Wirtschaftsweg an einem Kleinkind vorbeifährt, muss seine Geschwindigkeit so weit reduzieren, dass er jederzeit reagieren kann. Bewegt sich das Kind plötzlich zur Fahrbahnmitte und löst dadurch ein Bremsmanöver aus, bei dem der Radfahrer stürzt, haftet die Aufsichtsperson nicht automatisch. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die Klage eines Rennradfahrers gegen die Mutter eines zweieinhalbjährigen Kindes abgewiesen. Das Kind hatte auf einem Wirtschaftsweg mit seinem Laufrad eine unerwartete Lenkbewegung gemacht und den Radfahrer zum Sturz gebracht. Die Kammer sah zwar ein Fehlverhalten des Kindes, aber keine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Mutter.
Der Rennradfahrer war im Mai 2025 auf einem für Kraftfahrzeuge gesperrten und wenig frequentierten Wirtschaftsweg in Ludwigshafen unterwegs. Vor ihm spazierte eine Mutter mit ihrem zweieinhalbjährigen Kind auf einem Laufrad und einem nicht angeleinten Hund. Das Kind war etwa zwei bis drei Meter von seiner Mutter entfernt. Als der Radfahrer zum Überholen ansetzte, musste er wegen des Kindes stark abbremsen und stürzte über den Lenker. Er erlitt unter anderem einen Bruch der Speiche im Ellenbogen und eine Schulterprellung. Mit der Klage verlangte er Schadensersatz von knapp 700 Euro sowie mindestens 7.000 Euro Schmerzensgeld. Hierbei trägt er vor, er habe hinreichend frühzeitig auf sich aufmerksam gemacht. Die Mutter habe die Umgebung beobachten und ständig so nahe bei dem Kind sein müssen, dass sie dieses jederzeit hätte festhalten können.
Nach den Feststellungen des Gerichts war das Verhalten des Kindes zwar objektiv fehlerhaft und damit rechtswidrig. Das bedeute jedoch nicht automatisch, dass auch die Mutter hafte. Dies setze voraus, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, was die Kammer verneint. Es komme auf die konkreten Umstände an. Auf einem Wirtschaftsweg, der für Kraftfahrzeuge gesperrt ist, seien grundsätzlich geringere Anforderungen an die Aufsicht zu stellen, als im normalen Straßenverkehr. Es sei hier ausreichend, dass die Mutter auf ihr Kind einwirken und dieses habe rufen können. Das Kind sei zudem damit vertraut gewesen, auf ihren Zuruf zu reagieren. Damit habe die Mutter ihrer Aufsichtspflicht genügt, auch wenn sie zugleich mit dem freilaufenden Hund beschäftigt war. Im Übrigen sei der Rennradfahrer nach Überzeugung des Gerichts zu schnell gefahren. Angesichts des Kleinkindes und des Hundes hätte er besonders langsam fahren und jederzeit bremsbereit sein müssen. Die Kammer lehnte daher Ansprüche des Radfahrers ab.
Das Urteil ist rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2026
Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), ra-online (pm/pt)