Dokument-Nr. 17582
Permalink https://urteile.news/
- NJW 2013, 3731Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3731
- NZV 2014, 88Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 88
- r+s 2014, 94Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 94
- Landgericht Mainz, Urteil04.01.2012, 4 O 77/11
Oberlandesgericht Koblenz Urteil09.09.2013
Haftung eines Räumfahrzeugs für Schäden durch aufgewirbelte EisbrockenAnspruch auf Schadenersatz besteht nach § 7 StVG
Wird durch ein Räumfahrzeug ein PKW durch aufgewirbelte Eisbrocken beschädigt, so steht dem Eigentümer des PKW nach § 7 StVG ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 wurde ein VW Transporter auf einer Autobahn durch ein Schneeräumfahrzeug beschädigt. Dazu kam es als der Fahrer des Transporters einen LKW überholte. Zu diesem Zeitpunkt kam auf der Gegenfahrbahn ein mit einem Schneepflug aufgesetztes Räumfahrzeug entgegen, welches Schnee- und Eisbrocken auf die Fahrbahn des VW Transporters schleuderte und diesen dadurch beschädigte. Der Fahrer des Transporters klagte deswegen auf Zahlung von Schadenersatz. Der Beklagte meinte wiederum für den Schaden nicht verantwortlich zu sein, da es nun mal unvermeidlich sei, dass durch die Schneeräumung einer Fahrbahn Schnee- und Eisbrocken aufgewirbelt werden. Es liege daher ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor. Das Landgericht Mainz folgte der Argumentation des Beklagten und wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Anspruch auf Schadensersatz bestand
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Klägers und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Denn dem Kläger habe nach § 7 StVG ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden.
Unabwendbares Ereignis lag nicht vor
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Schaden am VW Transporter nicht durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG verursacht worden. Ein solches würde nur dann vorliegen, wenn das Ereignis nicht durch äußerste mögliche Sorgfalt abgewendet werden kann. Ein unabwendbares Ereignis könne also nur dann angenommen werden, wenn eine ordnungsgemäße Räumung der Fahrspur stets zu einer Beeinträchtigung der Gegenfahrbahn durch aufgewirbelte Schnee- und Eisbrocken führt. Dies sei jedoch nicht der Fall.
Räumung ohne Beeinträchtigung der Gegenfahrbahn möglich
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stellte das Oberlandesgericht fest, dass es bei niedrigerer Fahrgeschwindigkeit des Räumfahrzeugs nicht zwingend zu einer Beeinträchtigung der Gegenfahrbahn durch aufgewirbelte Schnee- und Eisbrocken hätte kommen müssen. So hätte es durch eine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h vermieden werden können, dass Schnee und Eis auf die Gegenfahrbahn gelangt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17582
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.