21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17582

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Urteil09.09.2013Oberlandesgericht Koblenz12 U 95/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 3731Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3731
  • NZV 2014, 88Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 88
  • r+s 2014, 94Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 94
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Vorinstanz:
  • Landgericht Mainz, Urteil04.01.2012, 4 O 77/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Koblenz Urteil09.09.2013

Haftung eines Räumfahrzeugs für Schäden durch aufgewirbelte EisbrockenAnspruch auf Schadenersatz besteht nach § 7 StVG

Wird durch ein Räumfahrzeug ein PKW durch aufgewirbelte Eisbrocken beschädigt, so steht dem Eigentümer des PKW nach § 7 StVG ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Dies hat das Oberlan­des­gericht Koblenz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 wurde ein VW Transporter auf einer Autobahn durch ein Schnee­räum­fahrzeug beschädigt. Dazu kam es als der Fahrer des Transporters einen LKW überholte. Zu diesem Zeitpunkt kam auf der Gegenfahrbahn ein mit einem Schneepflug aufgesetztes Räumfahrzeug entgegen, welches Schnee- und Eisbrocken auf die Fahrbahn des VW Transporters schleuderte und diesen dadurch beschädigte. Der Fahrer des Transporters klagte deswegen auf Zahlung von Schadenersatz. Der Beklagte meinte wiederum für den Schaden nicht verantwortlich zu sein, da es nun mal unvermeidlich sei, dass durch die Schneeräumung einer Fahrbahn Schnee- und Eisbrocken aufgewirbelt werden. Es liege daher ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG vor. Das Landgericht Mainz folgte der Argumentation des Beklagten und wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Anspruch auf Schadensersatz bestand

Das Oberlan­des­gericht Koblenz entschied zu Gunsten des Klägers und hob das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Denn dem Kläger habe nach § 7 StVG ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden.

Unabwendbares Ereignis lag nicht vor

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei der Schaden am VW Transporter nicht durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG verursacht worden. Ein solches würde nur dann vorliegen, wenn das Ereignis nicht durch äußerste mögliche Sorgfalt abgewendet werden kann. Ein unabwendbares Ereignis könne also nur dann angenommen werden, wenn eine ordnungsgemäße Räumung der Fahrspur stets zu einer Beein­träch­tigung der Gegenfahrbahn durch aufgewirbelte Schnee- und Eisbrocken führt. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Räumung ohne Beein­träch­tigung der Gegenfahrbahn möglich

Nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens stellte das Oberlan­des­gericht fest, dass es bei niedrigerer Fahrge­schwin­digkeit des Räumfahrzeugs nicht zwingend zu einer Beein­träch­tigung der Gegenfahrbahn durch aufgewirbelte Schnee- und Eisbrocken hätte kommen müssen. So hätte es durch eine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h vermieden werden können, dass Schnee und Eis auf die Gegenfahrbahn gelangt.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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