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02.10.2026 

Dokument-Nr. 36280

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Bundesgerichtshof Urteil01.10.2026

BGH kippt Preiserhöhung bei Amazon PrimeIntransparenz Allgemeiner Geschäfts­be­din­gungen zur Erhöhung einer "Mitgliedsgebühr"

Der unter anderem für das Dienst­ver­tragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, dass die von einem Anbieter eines Abonnements über verschiedene Dienst­leis­tungen in seinen Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen verwendeten Bestimmungen zur Erhöhung der "Mitgliedsgebühr" wegen Verstoßes gegen das Trans­pa­renzgebot unwirksam sind.

Die Beklagte bietet ein Abonnement über verschiedene Leistungen im Internet an (u.a. Versand von Waren und Strea­ming­dienste) an. Ihre Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen:

"5.2. Änderungen der Mitglieds­ge­bühren

Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerecht­fer­tigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Soweit Sie in Deutschland leben oder deutsches Recht Anwendung findet, bleibt § 315 BGB unberührt. Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: "Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kosten­stei­ge­rungen und/oder Koste­n­er­sparnisse weiterzugeben, […].

5.3. Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr

Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. Die Änderungen werden dann ab dem Datum wirksam, das wir Ihnen in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt haben. Eine Änderung der Mitgliedsgebühr wird jedoch nicht vor Fälligkeit der nächsten Mitgliedsgebühr wirksam.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre […] Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnah­me­be­din­gungen unentgeltlich zu kündigen. Wir werden Sie zu Beginn der Frist von mindestens 30 Tagen auf die Geneh­mi­gungs­wirkung bei fehlender Ablehnung, auf die für die Ablehnung geltende Frist und auf Ihre Kündi­gungs­mög­lichkeit hinweisen."

Im Juli 2022 informierte die Beklagte die Abonnenten unter Hinweis auf die vorstehenden Bestimmungen per E-Mail über eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr ab dem 15. September 2022. Sie teilte hierzu mit:

"Du kannst diese Änderung ablehnen, indem du deine […] Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen kostenfrei nach Erhalt dieser E-Mail kündigst."

Der Kläger mahnte die Beklagte ohne Erfolg wegen der Verwendung der Klausel in Nummer 5.2 AGB sowie wegen der seiner Ansicht nach irreführenden Angaben in ihrer E-Mail über die Berechtigung der Preiserhöhung ab. Außerdem forderte er sie erfolglos zur Abgabe einer Erklärung auf, die Geltendmachung der mitgeteilten Preiserhöhung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der in Nummer 5.2 AGB enthaltenen Bestimmungen gegenüber Verbrauchern (Klageantrag zu 1), der entsprechenden Mitteilung von Preiserhöhungen (Klageantrag zu 2a) sowie einer darauf gestützten Inrech­nung­s­tellung eines erhöhten Entgelts, mit dem die Verbraucher nicht ihr Einverständnis erklärt haben (Klageantrag zu 2b), begehrt. Ferner haben beide Parteien wechselseitig Aufwen­dungs­ersatz in Höhe von 260 € geltend gemacht (Klageantrag zu 3 und Widerklage).

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 3 sowie der Widerklage stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die auf vollständige Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Beklagten sowie die auf Abweisung der Widerklage gerichtete Anschluss­be­rufung des Klägers hat das Oberlan­des­gericht zurückgewiesen. Die Revision hat es zugelassen. Mit den von ihnen eingelegten Rechtsmitteln verfolgen beide Parteien ihre in der Berufungs­instanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Beide Rechtsmittel blieben erfolglos.

Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Unter­las­sungs­an­spruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu. Die beanstandeten Regelungen sind jedenfalls deshalb unwirksam, weil ihnen unter Berück­sich­tigung der Bestimmungen in Nummer 5.3 AGB nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist, welche Rechte dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Preiserhöhung durch die Beklagte zustehen.

Das Berufungs­gericht hat zu Recht eine Auslegung der Bestimmungen als einseitiges Preis­än­de­rungsrecht der Beklagten für vertretbar erachtet, wonach dem Vertragspartner, der an einer Fortsetzung des Vertrags zu einem erhöhten Preis kein Interesse hat, nur die Möglichkeit offensteht, den Vertrag zu kündigen. Für eine solche Auslegung sprechen insbesondere die auf eine einseitige Berechtigung zur Änderung der Mitglieds­ge­bühren hindeutenden Formulierungen in Nummer 5.2 Abs. 1 Satz 1 AGB (z.B. "Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr […] anzupassen) und in Nummer 5.3 Abs. 1 Satz 1 AGB (zB "Wenn wir […] Änderungen der Mitgliedsgebühr […] vornehmen) sowie der Inhalt von Nummer 5.3 Abs. 2 AGB. Dies entspricht auch der E-Mail der Beklagten aus Juli 2022, weil hiernach die Ablehnung der Änderung allein durch eine Kündigung der Mitgliedschaft gemäß Nummer 3.3 AGB erfolgen kann.

Andererseits lassen sich die Bestimmungen in Nummer 5.2 und 5.3 AGB ebenso dahingehend auslegen, dass die Vertragspartner der Beklagten die Preisänderung auch durch einfachen Widerspruch abwenden und so - vorbehaltlich der Kündigung durch die Beklagte - die Fortsetzung des Vertrags zum ursprünglich vereinbarten Preis erzwingen können. Für eine solche Auslegung lässt sich vor allem anführen, dass Nummer 5.3 Abs. 1 Satz 2 AGB nach seinem Wortlaut dem Vertragspartner ausdrücklich ein Ablehnungsrecht einräumt und erst in Absatz 2 auf die Möglichkeit einer Kündigung hingewiesen wird.

Diese Intransparenz führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner und damit zur Unwirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmungen.

Die Entscheidung des Berufungs­ge­richts zu den wechselseitig erhobenen Aufwen­dungs­er­satz­ansprüchen ist von Rechts wegen ebenfalls nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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