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Dokument-Nr. 10829

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Urteil07.10.2010Landgericht Kassel1 S 67/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2010, 517Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 517
  • MietRB 2010, 352Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2010, Seite: 352
  • NJW 2010, 3666Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 3666
  • NZM 2010, 860Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 860
  • WuM 2010, 681Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 681
  • ZMR 2011, 218Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 218
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kassel, Urteil22.01.2010, 450 C 216/08
ergänzende Informationen

Landgericht Kassel Urteil07.10.2010

Unzulässige Schönheits­reparaturen: Ansprüche gegen Vermieter verjähren innerhalb von sechs MonatenKurze Verjäh­rungsfrist findet auch auf Bereicherungs­ansprüche wegen rechtsgrundlos durchgeführter Renovierungs­arbeiten Anwendung

Stellt ein Mieter nach seinem Auszug aus der Mietwohnung fest, dass der Vermieter aufgrund einer unzulässigen Mietver­trags­klausel ungerecht­fertigte Schönheits­reparaturen verlangt hat, muss der Mieter seinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung des Mietver­hält­nisses geltend machen, da die Ansprüche ansonsten verjähren. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kassel hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Mieter beim Auszug aus der Wohnung Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vorgenommen. Rund neun Monate später stellte der Mieter fest, dass der Vermieter auf der Grundlage einer unwirksamen Renovie­rungs­klausel zu Unrecht die Durchführung einer Endrenovierung verlangt hatte und verlangte das Geld vom Vermieter zurück. Dieser war jedoch der Ansicht, dass die Forderung verjährt sei.

Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen verjähren innerhalb von sechs Monaten

Das Amtsgericht Kassel gab dem Vermieter Recht und erläuterte, dass etwaige Zahlungs­ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB und § 812 Abs. 1 BGB verjährt seien. Zwar sei die formu­la­r­ver­tragliche Übertragung der Renovie­rungs­pflicht auf den Kläger in § 3 Abs. 8 des Mietvertrages unwirksam gewesen und der Vermieter habe, indem er den Kläger zur Renovierung aufgefordert habe, pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt. Jedoch seien die Anspruch des Mieters tatsächlich verjährt, da hier die Vorschrift des § 548 Abs. 2 BGB anzuwenden sei, die besagt, dass Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung des Mietver­hält­nisses verjähren.

Anwendung einer relativ kurzen Verjäh­rungsfrist gemäß § 548 Abs. 2 BGB gerechtfertigt

Auch die Berufung des Mieters vor dem Landgericht Kassel blieb erfolglos. Die Richter des Landgerichts erklärten die Forderungen des Mieters ebenfalls für verjährt und hielten die Anwendung des § 548 Abs. 2 BGB mit einer relativ kurzen Verjäh­rungsfrist für gerechtfertigt. Sinn und Zweck sei es, dass die wechselseitigen Ansprüche der Mietver­trags­parteien, die vom Zustand der Mietsache zur Zeit der Rückgabe abhängen, nach Beendigung des Mietver­hält­nisses möglichst rasch abgewickelt werden sollen. Die sichere Feststellungen zur Anspruchshöhe werde aber mit dem Zeitablauf immer schwieriger, da der vor der Übergabe bestehende und der bei der Übergabe geschaffene Zustand der Mietsache immer schlechter zu ermitteln sei. Daher sei nach Auffassung der Richter eine kurze Verjäh­rungsfrist auch auf Berei­che­rungs­ansprüche wegen rechtsgrundlos durchgeführter Renovie­rungs­a­r­beiten anzuwenden.

Unklarheiten sind in überschaubarer Zeit nach Beendigung des Mietverhältnis abschließend zu geregeln

Der Argumentation des Mieters, dass auf Grund einer unwirksamen Renovie­rungs­klausel die geleisteten Schön­heits­re­pa­raturen wie eine nicht geschuldete Mietzahlung zu behandeln seien, für die eine dreijährige Verjäh­rungsfrist gelte, folgten die Richter nicht. Wille des Gesetzgebers sei es, Dinge in überschaubarer Zeit nach Beendigung des Mietverhältnis abschließend zu geregeln, um danach Rechtsfrieden einkehren lassen zu können, daher sei ein kurzen Verjäh­rungsfrist gemäß § 548 Abs. 2 BGB anzuwenden.

Quelle: ra-online (ac)

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