Landgericht Kassel Urteil07.10.2010
Unzulässige Schönheitsreparaturen: Ansprüche gegen Vermieter verjähren innerhalb von sechs MonatenKurze Verjährungsfrist findet auch auf Bereicherungsansprüche wegen rechtsgrundlos durchgeführter Renovierungsarbeiten Anwendung
Stellt ein Mieter nach seinem Auszug aus der Mietwohnung fest, dass der Vermieter aufgrund einer unzulässigen Mietvertragsklausel ungerechtfertigte Schönheitsreparaturen verlangt hat, muss der Mieter seinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen, da die Ansprüche ansonsten verjähren. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kassel hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Mieter beim Auszug aus der Wohnung Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vorgenommen. Rund neun Monate später stellte der Mieter fest, dass der Vermieter auf der Grundlage einer unwirksamen Renovierungsklausel zu Unrecht die Durchführung einer Endrenovierung verlangt hatte und verlangte das Geld vom Vermieter zurück. Dieser war jedoch der Ansicht, dass die Forderung verjährt sei.
Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen verjähren innerhalb von sechs Monaten
Das Amtsgericht Kassel gab dem Vermieter Recht und erläuterte, dass etwaige Zahlungsansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB und § 812 Abs. 1 BGB verjährt seien. Zwar sei die formularvertragliche Übertragung der Renovierungspflicht auf den Kläger in § 3 Abs. 8 des Mietvertrages unwirksam gewesen und der Vermieter habe, indem er den Kläger zur Renovierung aufgefordert habe, pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt. Jedoch seien die Anspruch des Mieters tatsächlich verjährt, da hier die Vorschrift des § 548 Abs. 2 BGB anzuwenden sei, die besagt, dass Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses verjähren.
Anwendung einer relativ kurzen Verjährungsfrist gemäß § 548 Abs. 2 BGB gerechtfertigt
Auch die Berufung des Mieters vor dem Landgericht Kassel blieb erfolglos. Die Richter des Landgerichts erklärten die Forderungen des Mieters ebenfalls für verjährt und hielten die Anwendung des § 548 Abs. 2 BGB mit einer relativ kurzen Verjährungsfrist für gerechtfertigt. Sinn und Zweck sei es, dass die wechselseitigen Ansprüche der Mietvertragsparteien, die vom Zustand der Mietsache zur Zeit der Rückgabe abhängen, nach Beendigung des Mietverhältnisses möglichst rasch abgewickelt werden sollen. Die sichere Feststellungen zur Anspruchshöhe werde aber mit dem Zeitablauf immer schwieriger, da der vor der Übergabe bestehende und der bei der Übergabe geschaffene Zustand der Mietsache immer schlechter zu ermitteln sei. Daher sei nach Auffassung der Richter eine kurze Verjährungsfrist auch auf Bereicherungsansprüche wegen rechtsgrundlos durchgeführter Renovierungsarbeiten anzuwenden.
Unklarheiten sind in überschaubarer Zeit nach Beendigung des Mietverhältnis abschließend zu geregeln
Der Argumentation des Mieters, dass auf Grund einer unwirksamen Renovierungsklausel die geleisteten Schönheitsreparaturen wie eine nicht geschuldete Mietzahlung zu behandeln seien, für die eine dreijährige Verjährungsfrist gelte, folgten die Richter nicht. Wille des Gesetzgebers sei es, Dinge in überschaubarer Zeit nach Beendigung des Mietverhältnis abschließend zu geregeln, um danach Rechtsfrieden einkehren lassen zu können, daher sei ein kurzen Verjährungsfrist gemäß § 548 Abs. 2 BGB anzuwenden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2011
Quelle: ra-online (ac)