Dokument-Nr. 18576
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- WuM 1988, 155Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 155
Landgericht Kassel Urteil13.08.1987
Mieter eines Einfamilienhauses mit Grundstück ist ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht zur Gartenpflege verpflichtetFür Verschlechterung der Rasenfläche ist daher nicht der Mieter verantwortlich
Soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, ist grundsätzlich nicht der Mieter, sondern der Vermieter für die Gartenpflege verantwortlich. Dies gilt auch bei einer Vermietung eines Einfamilienhauses mit Grundstück. Verschlechtert sich die Rasenfläche, ist dafür daher nicht der Mieter verantwortlich. Dies hat das Landgericht Kassel entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Vermieter eines Einfamilienhauses mit Grundstück von ihren Mietern eine Entschädigung, da sie die erforderliche Rasenpflege unterlassen haben und dadurch die Rasenfläche verwilderte. Da sich die Mieter aber weigerten eine Entschädigung zu zahlen, kam der Fall vor Gericht.
Kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung
Das Landgericht Kassel entschied gegen die Vermieter. Ihnen habe kein Anspruch auf eine Entschädigung wegen der Verwilderung der Rasenfläche zugestanden. Denn die Mieter seien für die Pflege des Rasens nicht verantwortlich gewesen. Vielmehr sei es gemäß § 536 BGB (neu: § 535 BGB) Sache der Vermieter gewesen, eine Gartenpflege vorzunehmen. Zudem sei es gemäß § 548 BGB (neu: § 538 BGB) nicht zu beanstanden gewesen, dass sich die Rasenfläche durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieter veränderte.
Vermietung eines Einfamilienhauses mit Grundstück unerheblich
Nach Auffassung des Landgerichts sei es unerheblich gewesen, dass ein Einfamilienhaus mit Grundstück vermietet wurde. An der Verpflichtung des Vermieters zur Gartenpflege habe daran nichts geändert. Zwar sei es möglich die Gartenpflege auf die Mieter zu übertragen. Dies sei hier aber nicht geschehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2014
Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (zt/WuM 1988, 155/rb)
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