21.11.2024
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Dokument-Nr. 18020

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Urteil25.10.2013Landgericht Karlsruhe11 S 16/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 197Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 197
  • NZM 2014, 168Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 168
  • ZWE 2014, 93Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2014, Seite: 93
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Freiburg, Urteil07.02.2013, 56 C 2706/12 WEG
ergänzende Informationen

Landgericht Karlsruhe Urteil25.10.2013

Einberufung einer Wohnungs­eigentümer­versammlung innerhalb der Schulferien nur mit ausreichender VorlaufzeitVorlaufzeit von zwei Wochen nicht ausreichend

Wird eine Wohnungs­eigentümer­versammlung innerhalb der Schulferien anberaumt, so muss sie rechtzeitig vorher angekündigt werden. Eine Vorlaufzeit von zwei Wochen genügt jedenfalls nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Schreiben vom 06.08.2012 lud die Verwalterin zu einer Wohnungseigentümerversammlung am 21.08.2012 ein. Zu dieser Zeit waren gerade Sommerferien und ein Wohnungseigentümer in Spanien. Er konnte daher nicht zur Versammlung erscheinen. Da seiner Ansicht nach die Versammlung nicht in den Sommerferien habe stattfinden dürfen, klagte er gegen die auf der Versammlung ergangenen Beschlüsse. Der Wohnungs­ei­gentümer führte an, dass laut einer Teilungs­er­klärung die Versammlung im Laufe des ersten Kalenderjahres einzuberufen sei.

Einberufung der Versammlung außerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nur mit Rücksicht der Wohnungs­ei­gentümer

Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des klagenden Wohnungs­ei­gen­tümers. Haben sich die Wohnungs­ei­gentümer auf das erste Quartal für eine Versammlung vereinbart, so müsse bei der Terminierung außerhalb dieses Zeitrahmens auf die Belange der Mitglieder im hohen Maße Rücksicht genommen werden. Es müsse durch die Wahl des Zeitpunkts und die Gestaltung der Einberufung dafür Sorge getragen werden, dass die Mitglieder von ihrem Teilnahmerecht auch Gebrauch machen können. Dies bedeute, dass die Versammlung den Mitgliedern ausreichend vorher angekündigt wird, so dass sich die Mitglieder darauf einstellen können. Dies sei hier aber nicht geschehen. Eine Mitteilung zwei Wochen vor dem Termin genüge nicht.

Versammlung in Schulferien setzte ausreichende Vorlaufzeit voraus

Hinzu sei gekommen, so das Landgericht weiter, dass die Versammlung in den Schulferien stattfinden sollte. Zwar sei dies grundsätzlich zulässig. Jedoch müsse der Termin mit ausreichendem Vorlauf angekündigt werden. Denn die Ferienzeit stelle, selbst für Wohnungs­ei­gentümer ohne schulpflichtige Kinder, die typische Reisezeit dar. Um das Teilnahmerecht der Mitglieder zu gewährleisten, bedürfe es einer angemessenen Vorlaufzeit. Ein Zeitrahmen von zwei Wochen genüge jedenfalls nicht.

Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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