18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 28533

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Beschluss17.12.2019Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 129/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2020, 109Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 109
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil29.06.2018, 3 C 759/17 (40)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss17.12.2019

Wohnungs­eigen­tümer­versammlung am Abend des Pfingstmontags grundsätzlich zulässigTeilnahme an Eigen­tümer­versammlung zumutbar

Eine Wohnungs­eigen­tümer­versammlung kann am Abend des Pfingstmontags grundsätzlich stattfinden. Selbst für Kirchenbesucher oder Woche­n­end­aus­flügler ist eine Teilnahme zumutbar. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Mitglieder einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft im Jahr 2017 unter anderem darüber, ob eine Eigen­tü­mer­ver­sammlung an einem Pfingstmontag um 19 Uhr stattfinden darf. Nachdem das Amtsgericht Rüsselsheim eine Entscheidung traf, musste das Landgericht Frankfurt am Main über den Fall entscheiden.

Zulässigkeit einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung am Abend des Pfingstmontags

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine Eigen­tü­mer­ver­sammlung am Abend des Pfingstmontags zulässig sei. Sonntage und kirchliche Feiertage scheiden grundsätzlich nicht für solche Versammlungen aus, soweit auf Kirchenbesucher Rücksicht genommen wird. Dies sei bei einem Termin um 19 Uhr der Fall. Zudem könne am Pfingstmontag, wenn die Eigen­tü­mer­struktur nicht Besonderheiten aufweise, davon ausgegangen werden, dass Woche­n­end­ausflüge beendet sind und die Teilnahme an einer Versammlung zumutbar sei.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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