21.11.2024
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Landgericht Itzehoe Urteil28.03.2008

Selbstauskunft des Mieters: Vermieter darf nach bestehenden Mietschulden in einer Selbstauskunft des Mieters fragenBeantwortet der Mieter die Selbstauskunft falsch, kann der Vermieter fristlos kündigen

Vermieter dürfen Interessenten für eine ihrer Wohnungen danach fragen, ob sie Mietschulden aus dem vorherigen Mietverhältnis haben. Sagt ein Neumieter die Unwahrheit, so kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Itzehoe hervor.

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatte die Mieter einer Wohnung die Frage nach bestehenden Mietschulden in der Selbstauskunft wahrheitswidrig mit einem Querstrich beantwortet. Als der Vermieter hiervon Kenntnis erlangte, kündigte er den Mietvertrag fristlos und verlangte die sofortige Räumung der Wohnung. Das Amtsgericht Pinneberg gab dem Vermieter recht und verurteilte die Mieter zur Räumung. Diese gingen vor dem Landgericht Itzehoe in Berufung. Die Mieter argumentierten, sie hätten beim aktuellen Mieter immer die Miete bezahlt, so dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt sei. Dem Landgericht Itzehoe reichte dieses Argument nicht aus. Es wies die Berufung der Mieter ab.

Vermieter darf nach Mietschulden fragen

Ein Vermieter dürfe bei der Anmietung nach bestehenden Mietschulden fragen, denn er habe ein berechtigtes Interesse, alle maßgeblichen Kriterien zu erhalten, damit er die Bonität der Mieter beurteilen könne, urteilten die Richter. Dazu zählten nicht nur die laufenden Einkünfte, der Familienstand, sondern auch offene Verbind­lich­keiten, hier insbesondere Mietschulden. Die Frage nach Mietschulden ziele auf die wirtschaftliche Situation des Mieters ab. Durch evtl. Schulden aus früheren Mietver­hält­nissen könne die gegenwärtige Leistungs­fä­higkeit beeinträchtigt sein.

Gericht legte Querstrich in der Selbstauskunft als Verneinung aus

Die Richter werteten den Querstrich in der Selbstauskunft als Verneinung. Da diese Angabe wahrheitswidrig gewesen sei, habe der Vermieter fristlos kündigen dürfen, ohne dass es hier auf Rückstände im aktuellen Mietverhältnis ankomme.

Nur berechtigte offene Mietschulden müssen angegeben werden

Die Richter wiesen darauf hin, dass ein Mietinteressent allerdings nur berechtigte und offene Mietzins­ver­pflich­tungen angeben müsse. In dem dieser Entscheidung zugrun­de­lie­genden Rechtsstreit hatten die Mieter mit dem früheren Vermieter vor Gericht einen Raten­zah­lungs­ver­gleich geschlossen. Aus diesem Grund sah das Landgericht Itzehoe die Leistungs­fä­higkeit der Mieter als eingeschränkt an, so dass sie ihre Mietschulden hätten wahrheitsgemäß angegeben müssen.

Quelle: ra-online

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