18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16460

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Beschluss07.03.2013Amtsgericht Kaufbeuren6 C 272/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2013, 455Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 455
  • NJW-RR 2013, 849Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 849
  • NZM 2013, 577Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 577
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Kaufbeuren Beschluss07.03.2013

Falsche Angaben des Mieters zu vorherigen Kündigungen berechtigen Vermieter zur Anfechtung des MietvertragsBerechtigtes Interesse des Vermieters zur Auskunft über Probleme in vorangegangenen Mietver­hält­nissen

Ein Vermieter hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob das vorherige Mietverhältnis des potentiellen neuen Mieters gekündigt wurde. Beantwortet der Mieter die Frage falsch, so kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kaufbeuren hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2013 wurde der Mietvertrag über eine Wohnung von der Vermieterin wegen arglistiger Täuschung der Mieterin angefochten. Hintergrund dessen war, dass die Mieterin in der Mieter­selbst­auskunft die Frage "Wurde ihnen gekündigt" zum vorherigen Mietverhältnis mit "nein" beantwortete. Die Mieterin stritt zwar nicht ab, dass ihr fristlos gekündigt wurde, sie vertrat aber die Ansicht, dass das Mietverhältnis ungekündigt gewesen sei, da es durch die Fortsetzung des Gebrauchs gemäß § 545 BGB fortgesetzt worden sei. Sie habe daher die Frage richtig beantwortet. Zudem seien die Probleme nicht auf sie zurückzuführen gewesen, sondern auf ihren damaligen Lebenspartner. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bestand

Das Amtsgericht Kaufbeuren entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Recht zur Anfechtung des Mietvertrags aufgrund einer arglistigen Täuschung der Mieterin zugestanden. Die Mieterin habe unabhängig davon, ob das Mietverhältnis durch Kündigung beendet wurde oder sich das Mietverhältnis gemäß § 545 verlängerte, unrichtig beantwortet. Denn es sei nicht danach gefragt worden, ob eine Kündigung wirksam war oder eine Kündigung das Mietverhältnis beendete. Vielmehr habe sich die Frage allein darauf gerichtet, ob im Zusammenhang mit dem vorherigen Mietverhältnis eine Kündigung ausgesprochen wurde. Diese Frage habe die Mieterin falsch beantwortet.

Frage nach Kündigung war zulässig

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Frage auch zulässig gewesen. Zwar sei es richtig, dass der Vermieter in Anbetracht des infor­ma­ti­o­nellen Selbst­be­stim­mungsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) des Mieters nur bei Vorliegen eines berechtigten und schützenswerten Interesses eine solche Frage stellen darf. Ein solches Interesse sei im vorliegenden Fall aber zu bejahen gewesen. Die Frage nach kündi­gungs­re­le­vanten Schwierigkeiten im vorherigen Mietverhältnis sei für den Vermieter gewichtig. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass ein Mietvertrag auf längere Dauer angelegt ist, dem Mieter erhebliche Vermögenswerte durch Übergabe der Wohnung zur Verfügung gestellt werden und die Wahrung des Hausfriedens von erheblicher Bedeutung ist.

Recht zur fristlosen Kündigung bestand ebenfalls

Darüber hinaus sei die Vermieterin berechtigt gewesen den Mietvertrag gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos zu kündigen, so das Amtsgericht weiter. Denn die falsche Auskunft der Mieterin sei für den Fortbestand des Mieter­ver­hält­nisses von wesentlicher Bedeutung gewesen.

Urheber der Probleme unerheblich

Das Amtsgericht verwies außerdem darauf, dass es unerheblich war, ob die Mieterin oder ihr Lebenspartner Probleme verursachten, die zur Kündigung des vorherigen Mietver­hält­nisses führten. Denn die Probleme haben auf jeden Fall aus der Sphäre der Mieterin gestammt.

Quelle: Amtsgericht Kaufbeuren, ra-online (vt/rb)

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