Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2013 wurde der Mietvertrag über eine Wohnung von der Vermieterin wegen arglistiger Täuschung der Mieterin angefochten. Hintergrund dessen war, dass die Mieterin in der Mieterselbstauskunft die Frage "Wurde ihnen gekündigt" zum vorherigen Mietverhältnis mit "nein" beantwortete. Die Mieterin stritt zwar nicht ab, dass ihr fristlos gekündigt wurde, sie vertrat aber die Ansicht, dass das Mietverhältnis ungekündigt gewesen sei, da es durch die Fortsetzung des Gebrauchs gemäß § 545 BGB fortgesetzt worden sei. Sie habe daher die Frage richtig beantwortet. Zudem seien die Probleme nicht auf sie zurückzuführen gewesen, sondern auf ihren damaligen Lebenspartner. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Das Amtsgericht Kaufbeuren entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Recht zur Anfechtung des Mietvertrags aufgrund einer arglistigen Täuschung der Mieterin zugestanden. Die Mieterin habe unabhängig davon, ob das Mietverhältnis durch Kündigung beendet wurde oder sich das Mietverhältnis gemäß § 545 verlängerte, unrichtig beantwortet. Denn es sei nicht danach gefragt worden, ob eine Kündigung wirksam war oder eine Kündigung das Mietverhältnis beendete. Vielmehr habe sich die Frage allein darauf gerichtet, ob im Zusammenhang mit dem vorherigen Mietverhältnis eine Kündigung ausgesprochen wurde. Diese Frage habe die Mieterin falsch beantwortet.
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Frage auch zulässig gewesen. Zwar sei es richtig, dass der Vermieter in Anbetracht des informationellen Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) des Mieters nur bei Vorliegen eines berechtigten und schützenswerten Interesses eine solche Frage stellen darf. Ein solches Interesse sei im vorliegenden Fall aber zu bejahen gewesen. Die Frage nach kündigungsrelevanten Schwierigkeiten im vorherigen Mietverhältnis sei für den Vermieter gewichtig. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass ein Mietvertrag auf längere Dauer angelegt ist, dem Mieter erhebliche Vermögenswerte durch Übergabe der Wohnung zur Verfügung gestellt werden und die Wahrung des Hausfriedens von erheblicher Bedeutung ist.
Darüber hinaus sei die Vermieterin berechtigt gewesen den Mietvertrag gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos zu kündigen, so das Amtsgericht weiter. Denn die falsche Auskunft der Mieterin sei für den Fortbestand des Mieterverhältnisses von wesentlicher Bedeutung gewesen.
Das Amtsgericht verwies außerdem darauf, dass es unerheblich war, ob die Mieterin oder ihr Lebenspartner Probleme verursachten, die zur Kündigung des vorherigen Mietverhältnisses führten. Denn die Probleme haben auf jeden Fall aus der Sphäre der Mieterin gestammt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2014
Quelle: Amtsgericht Kaufbeuren, ra-online (vt/rb)