Dokument-Nr. 28977
Permalink https://urteile.news/
- GE 2020, 806Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 806
- ZMR 2019, 868Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2019, Seite: 868
- Selbstauskunft des Mieters: Vermieter darf nach bestehenden Mietschulden in einer Selbstauskunft des Mieters fragenLandgericht Itzehoe, Urteil28.03.2008, 9 S 132/07
- Verschweigen von Vermögensverhältnissen rechtfertigt die Anfechtung des MietvertragesLandgericht Gießen, Beschluss23.03.2001, 1 S 590/00
Landgericht Lüneburg Beschluss13.06.2019
Falsche Mieterselbstauskunft über Vermögensverhältnisse rechtfertigt fristlose Kündigung trotz fehlender MietrückständeWohnungsmieter verschwieg Schulden
Verschweigt ein Wohnungsmieter zu Mietbeginn Schulden und gibt damit eine falsche Mieterselbstauskunft über die Vermögensverhältnisse ab, kann ihm trotz dessen, dass keine Mietrückstände vorliegen, gemäß § 543 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt werden. Dies hat das Landgericht Lüneburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Vermieter einer Wohnung Ende 2018 vor einem niedersächsischen Amtsgericht gegen seinen Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Hintergrund dessen war, dass über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Mieter aber zu Mietbeginn in der Mieterselbstauskunft über seine Vermögensverhältnisse angegeben hatte, keine Schulden zu haben. Der Vermieter nahm dies zum Anlass das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Vermieter stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sei gemäß § 543 Abs. 1 BGB wegen der verschwiegenen Schulden zulässig gewesen. Der Mieter habe über seine Vermögensverhältnisse getäuscht. Durch die Falschangabe sei ein wesentliches und berechtigtes Interesse des Vermieters an einem solventen Vertragspartner verletzt worden.
Fehlende Mietrückstände unbeachtlich
Der Umstand, dass das Mietverhältnis keine Mietrückstände aufwies, habe aus Sicht des Landgerichts keine Rolle gespielt. Die pünktliche Zahlung der Miete könne das erschütterte Vertrauensverhältnis nicht wiederherstellen. Zudem bestehe weiterhin die erhöhte Gefahr des finanziellen Ausfalls des Mieters. Vom Vermieter dürfe nicht verlangt werden, erst abzuwarten, dass ihm ein Schaden entsteht, der der Vermieter durch Einholung ordnungsgemäßer Angaben gerade von vornherein vermeiden will.
Frage nach Vermögenverhältnisse nicht abhängig von Miethöhe
Das Landgericht wies ferner daraufhin, dass die Zulässigkeit der Frage nach den Vermögensverhältnissen nicht von der Miethöhe abhänge. Die Höhe der Mieteinnahmen spiele für die Gefährdung der finanziellen Interessen des Vermieters keine Rolle. Fallen zum Beispiel bei einem Privatmieter die monatlichen Mieteinnahmen weg, mit denen er seine eigenen Darlehensverbindlichkeiten bedient, könne er unabhängig von der Miethöhe in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2020
Quelle: Landgericht Lüneburg, ra-online (zt/GE 2020, 806/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss28977
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.