Dokument-Nr. 13720
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- NZM 2002, 944Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2002, Seite: 944
- ZMR 2001, 894Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2001, Seite: 894
- Bei falschen Angaben des Mieters über seine finanziellen Verhältnisse kann der Vermieter den Mietvertrag anfechtenAmtsgericht Leer, Urteil14.10.2008, 70 C 1237/08
- Insolvenzverfahren verschwiegen: Bei falscher Selbstauskunft des Mieters kann der Vermieter den Mietvertrag anfechtenAmtsgericht Hamburg, Urteil18.03.2003, 48 C 636/02
- Falsche Mieterselbstauskunft über Vermögensverhältnisse rechtfertigt fristlose Kündigung trotz fehlender MietrückständeLandgericht Lüneburg, Beschluss13.06.2019, 6 S 1/19
Landgericht Gießen Beschluss23.03.2001
Verschweigen von Vermögensverhältnissen rechtfertigt die Anfechtung des MietvertragesMieter hat arglistig getäuscht
Verschweigt ein Mieter seine desolaten Vermögensverhältnisse bei Vertragsschluss, so ist der Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrages aufgrund arglistiger Täuschung berechtigt. Dies hat das Landgericht Gießen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte der Kläger Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Wohnraummietvertrages über eine 120 m² große Wohnung mit einem Mietzins von 1130 DM. Die Beklagten beriefen sich auf eine Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger verschwieg, dass er die eidesstattliche Versicherung abgebeben hatte, Arbeitslosengeld in Höhe von 992,20 DM bezog und seine Lebensgefährtin kein Arbeitseinkommen hatte. Das Amtsgericht Gießen wehrte die Klage ab. Dagegen wendete sich der Kläger mit der Berufung.
Klageabweisung berechtigt
Das Landgericht Gießen entschied, dass das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hatte. Es folgte dabei den Gründen des Amtsgerichtes und führte lediglich ergänzend aus, dass es für die gegenüber der Beklagten begangene arglistige Täuschung keine Rolle spielte, ob der Kläger durch die Hilfe von Freunden und Verwandten in der Lage war, seine bisherige Miete zu zahlen. Denn gegen die Freunde und Verwandten des Mieters konnte der Vermieter im Ernstfall nicht vollstrecken.
Auch konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Lebensgefährtin des Klägers eine neue Ausbildungsstelle finden würde. Abgesehen davon, dass selbst dann das Einkommen nicht ausgereicht hätte neben dem sonstigen Lebensunterhalt die Miete zu zahlen.
Weiterhin war zu berücksichtigen, dass das Sozialamt dem Kläger und seiner Lebensgefährtin keine 120 m² große Wohnung finanziert hätte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2012
Quelle: Landgericht Gießen, ra-online (zt/ZMR 2001, 894/rb)
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