Dokument-Nr. 8532
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- DWW 2009, 70Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2009, Seite: 70
- ZMR 2009, 768Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2009, Seite: 768
Amtsgericht Leer Urteil14.10.2008
Bei falschen Angaben des Mieters über seine finanziellen Verhältnisse kann der Vermieter den Mietvertrag anfechtenAnfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich
Ein Mietinteressent, der im Wesentlichen von Arbeitslosengeld II lebt, darf seine finanziellen Verhältnisse nicht verschleiern, wenn er sich um die Anmietung einer Wohnung bemüht. Ansonsten läuft er Gefahr, dass der Vermieter den Mietvertrag wegen Irrtums über die finanzielle Leistungsfähigkeit anficht.
Genau zu diesem juristischen Mittel hatte ein Vermieter in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegriffen. Der Mieter hatte bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Vermieter beantragt, ihm die Wohnungsschlüssel der angemieteten Wohnung zu übergeben. Der Vermieter erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass er den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung des Mieters anfechte. Der Mieter dagegen behauptete, er sei finanziell in der Lage, die Mietzinszahlungen regelmäßig und zuverlässig zu leisten. Als Bezieher von Arbeitslosengeld II werde das Sozialamt für die Mietkosten aufkommen. Außerdem trage er Zeitungen aus und repariere gelegentlich Computer. Dies habe er bei den Verhandlungen über den Abschluss des Mietvertrages auch so angegeben. Er habe keinerlei weitere Zusagen zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht.
Gericht gibt Vermieter Recht
In der Beweisaufnahme des Gerichts kam heraus, dass der Mieter bei den Vertragsverhandlungen zu Unrecht behauptete, er habe noch nie eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Zudem befand das Amtsgericht, dass der Mieter mit seiner Visitenkarte den unzutreffenden Eindruck erweckt hatte, er würde in weitem Umfang sein Geld als Computerexperte verdienen. Das reichte dem Gericht aus, die Anfechtung des Mietvertrages durch den Vermieter für rechtmäßig zu erklären und damit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzulehnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2009
Quelle: ra-online, Rechtsanwaltskammer
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