21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11872

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Urteil18.03.2003Amtsgericht Hamburg48 C 636/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MietRB 2004, 133Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2004, Seite: 133
  • ZMR 2003, 744Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2003, Seite: 744
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg Urteil18.03.2003

Insol­venz­ver­fahren verschwiegen: Bei falscher Selbstauskunft des Mieters kann der Vermieter den Mietvertrag anfechtenAnfechtung wegen arglistiger Täuschung

Wenn ein Mieter in der Selbstauskunft falsche Angaben macht und ein gegen ihn laufendes Insol­venz­ver­fahren verschweigt, kann der Vermieter den später geschlossenen Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Im vorliegenden Fall forderte ein Vermieter von einem Mieter die Herausgabe der Wohnung, nachdem ihm bekannt wurde, dass dieser ihm Auskünfte bezüglich eines laufenden Insol­venz­ver­fahrens vorenthalten hatte. Der Beklagte hatte zuvor zusammen mit dem zu unter­zeich­nenden Mietvertrag ein Formular zur Selbstauskunft erhalten und es ausgefüllt. Darin wurde unter der Überschrift "Versicherung" die Angabe gefordert, ob gegen ihn den letzten fünf Jahren eine Zwangs­voll­stre­ckungs­maßnahme oder eine Konkurs-, Vergleichs-, oder ein Offen­ba­rungs­eid­ver­fahren eingeleitet worden sei. Diese Angaben mussten laut Hinweis in dem Auskunfts­formular wahrheitsgemäß erfolgen.

Mieter hielt Auskunft über das laufende Insol­venz­ver­fahren nicht relevant für den Mietvertrag

Der Mieter verschwieg, dass gegen ihn ein Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Hamburg eröffnet worden war. Zu seiner Verteidigung verwies er auf die Vorbemerkung zur Selbstauskunft, nach der die Auskünfte dem Makler als Beurtei­lungs­grundlage für die Abgabe passender Angebote, als Unterlage zur Erstellung eines Mietvertrages und als Absicherung vor etwaigen Haftungs­ansprüchen des Vermieters gegenüber dem Makler dienen würden. Nach seiner Meinung werde nicht darauf hingewiesen, dass die Selbstauskunft Bestandteil des Vertrages sei. In einem Telefonat mit dem Makler sei ihm mitgeteilt worden, dass für den Mietvertrag ausschließlich die Einkom­mens­nachweise relevant seien.

Falsche Angaben erfüllen Tatbestand der arglistigen Täuschung

Der Vermieter sah sich arglistig getäuscht und erklärte die Anfechtung des Mietvertrages. Das Gericht bestätigte die Auffassung des Vermieters. Eine Täuschung liege vor, weil der Mieter in der Selbstauskunft versichert habe, dass kein Insol­venz­ver­fahren gegen ihn laufe. Zudem habe der Mieter von der Unrichtigkeit seiner Angaben gewusst, stellte das Gericht fest. Die Täuschungs­handlung sei auch ursächlich für den Vertrags­ab­schluss seitens des Vermieters gewesen, der mit Kenntnis des Insol­venz­ver­fahrens möglicherweise anders entschieden hätte.

In den Vorbemerkungen der Selbstauskunft werde unmiss­ver­ständlich darauf hingewiesen, dass die Angaben relevant für den Mietvertrag seien und falsche Angaben zu einer Kündigung des Vertrages führen könnten.

Frage war rechtlich zulässig

Die Frage nach Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nahmen sei im Übrigen auch zulässig, stellte das Gericht fest. Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung, um sich vor möglichen Mietausfällen schützen zu können.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Hamburg (vt/st)

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