18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Gießen Urteil23.10.2000

Arglistige Täuschung durch Unterlassen: Von Sozia­l­leis­tungen abhängiger Mietinteressent muss dem Vermieter den Bezug von Sozia­l­leis­tungen auch ohne besondere Nachfrage mitteilenMietin­ter­es­senten haben hinsichtlich ihrer wirtschaft­lichen Situation eine Aufklä­rungs­pflicht / Mieter verschwieg Bezug von Sozia­l­leis­tungen / Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Nicht nur durch Tun, auch durch Unterlassen kann der Tatbestand einer arglistigen Täuschung erfüllt sein. So muss ein Mietinteressent darlegen, wie sich seine finanzielle Situation darstellt. Dazu gehört nicht nur die Angabe über mögliche Schulden, sondern auch die Darlegung des Arbeits­ver­hält­nisses oder die Information über den Bezug von Sozia­l­leis­tungen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Gießen hervor.

Der Kläger im vorliegenden Fall verlangte Schadensersatz für die nicht erfolgte Herausgabe einer Mietwohnung, für die er zuvor einen Mietvertrag unterzeichnet hatte. Der Vermieter hatte den Vertrag angefochten, da er sich hinsichtlich der Angaben des Mietin­ter­es­senten über dessen wirtschaftliche Situation getäuscht sah.

Kläger: Vor Abschluss des Mietvertrages ist über das Einkom­mens­ver­hältnis nicht gesprochen worden

Der Kläger und seine Lebenspartnerin wollten eine 120 Quadratmeter große Wohnung anmieten und unterzeichneten schließlich den Mietvertrag, der sie zur monatlichen Zahlung von 1.130 DM Miete verpflichtete. Der Vermieter erklärte kurz darauf den Rücktritt vom Mietvertrag mit der Begründung, die Mieter hätten über ihre wirtschaftliche Situation getäuscht. Der Vermieter erklärte die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung und überließ den Mietern die Wohnung nicht. Das Paar klagte daraufhin auf Schadensersatz wegen der unterbliebenen Überlassung der Wohnung. Der Kläger behauptete, vor Abschluss des Mietvertrages sei über die Einkom­mens­ver­hältnisse nicht gesprochen worden. Der Vermieter hingegen gab an, der Kläger habe vor Vertrags­un­ter­zeichnung behauptet, als Weißbinder beschäftigt zu sein. Seine Lebenspartnerin sei außerdem als fest angestellte Arzthelferin tätig gewesen. Erst nach der Unterzeichnung des Mietvertrages habe der Kläger zugegeben, über kein regelmäßiges Einkommen zu verfügen und keine Lust auf das Arbeiten zu haben.

Verschweigen desolater Vermö­gens­ver­hältnisse stellt eine arglistige Täuschung dar

Das Amtsgericht Gießen entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des abgeschlossenen Mietvertrages habe, da der Vermieter den Vertrag gemäß § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, seine desolate finanzielle Situation vor dem Abschluss des Mietvertrages von sich aus zu offenbaren. Eine arglistige Täuschung könne nicht nur durch Tun, sondern auch durch Unterlassen begangen werden, wenn der Betreffende eine Aufklärungspflicht hat. Insbesondere, wenn wegen wirtschaft­licher Schwierigkeiten die Gefahr bestehe, dass der Mieter den Mietzins nicht zahlen könne, gelte eine derartige Pflicht. Ein Mieter, der trotz schwieriger Vermö­gens­ver­hältnisse in Verhandlung über den Abschluss eines Mietvertrages eintretet, spiegele eine Zahlungs­fä­higkeit vor, die nicht gegeben sei.

Mietinteressent hatte Schulden und war arbeitslos

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Kläger im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen waren, die Miete in Höhe von 1.130 DM zu zahlen. Als Empfänger von Arbeits­lo­sengeld und nach Aufgabe der Stelle als Auszubildende seiner Partnerin habe der Kläger den geforderten Mietzins nicht aufbringen können. Hinzu kamen Schulden über 270.000 DM aufgrund derer der Kläger bereits seit einiger Zeit nicht mehr zahlungsfähig war. Aus diesen Umständen konnte das Gericht nicht erkennen, wie der Kläger und seine Partnerin die Miete aufbringen wollten und erklärte den Mietvertrag deshalb für ungültig.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Gießen (vt/st)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11871

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI