Dokument-Nr. 11870
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- GE 2009, 1317Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 1317
- NZM 2009, 782Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 782
- WuM 2009, 348Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 348
- Amtsgericht München, Urteil07.10.2008, 413 C 17430/08
Landgericht München I Urteil25.03.2009
Fragen zum Einkommen und zum Beruf müssen bei der Selbstauskunft für einen Mietvertrag wahrheitsgemäß beantwortet werdenMieterin muss nach falscher Selbstauskunft ihre Wohnung räumen
Der Vermieter hat grundsätzlich ein Recht auf die korrekte Auskunft über das Einkommen und den Beruf der Mietinteressenten. Auf dieser Grundlage kann er die Zahlungsfähigkeit des potentiellen Mieters einschätzen und damit das Risiko eines Mietzinsausfalls mindern. Auf dieser Grundlage trifft er schließlich die Entscheidung, ob er einen Mietvertrag mit dem Bewerber abschließen möchte oder nicht. Wer diese Auskünfte nicht wahrheitsgemäß erteilt, dem kann die Wohnung schließlich gekündigt werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor.
Im vorliegenden Fall ging eine Mieterin gegen ein Urteil in Berufung, durch das sie aufgrund einer Falschauskunft bezüglich ihres Einkommens und ihres Berufes gegenüber ihrem Vermieter zur Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung verurteilt wurde. Die Beklagte war der Ansicht, korrekte Angaben in der Mieterselbstauskunft gemacht zu haben. Zudem habe eine vermeintliche Falschauskunft ihrer Auffassung nach keine Bedeutung für den Fortbestand des Mietverhältnisses. Die Verletzung ihrer Aufklärungspflicht habe sich auch deshalb nicht verwirklicht, da sie sich während der gesamten Mietzeit nicht in Mietrückstand befunden habe.
Angaben in der Selbstauskunft sind durch ein Fragerecht seitens des Vermieters gedeckt
Das Landgericht München I bestätigte das angefochtene Urteil. Der Vermieter konnte demnach das Mietverhältnis gemäß § 543 I BGB kündigen. Die Angaben in der Mieterselbstauskunft seien durch ein Fragerecht seitens des Vermieters gedeckt und für den Fortbestand des Mietverhältnisses von wesentlicher Bedeutung. Fragen nach den Einkommensverhältnissen und der beruflichen Stellung seien zulässig, da sie dem Vermieter Rückschlüsse auf die Bonität des Mieters ermöglichten. Diese Auskünfte habe die Mieterin jedoch nicht wahrheitsgemäß erteilt. Zum einen habe sie das Bruttogehalt als monatliches Nettoeinkommen angegeben und zum anderen nannte sie die Münchner Arbeitsgemeinschaft für Psychoanalyse als ihren Arbeitgeber. In Verbindung mit dieser Behauptung gab sie an, Psychoanalytikerin zu sein. In Wahrheit habe sie sich jedoch erst in der Berufsausbildung befunden und lediglich freiberuflich für die Münchner Arbeitsgemeinschaft gearbeitet.
Das Risiko eines Mietzinsausfalls muss sich nicht erst verwirklichen
Angaben zum Beruf seien entscheidend für den Vermieter, da sich die Bonität bei abgeschlossener Berufsausbildung positiver bewerten ließe als bei einem Ausbildungsverhältnis. Nach Meinung des Gerichts müsse sich das Risiko eines Mietzinsausfalls auch nicht erst verwirklichen, da vom Vermieter nicht verlangt werden könne, dass ihm erst ein Schaden entstehe, den er ja gerade durch die Einholung ordnungsgemäßer Angaben von vornherein vermeiden wolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2012
Quelle: ra-online, Landgericht München (vt/st)
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