Zu Recht, entschied das Landgericht Landau. Der Vermieter habe den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB anfechten dürfen. Der Mieter habe falsche Angaben gemacht.
Im Prozess versuchte sich der Mieter damit zu verteidigen, dass er seine Lebensgefährtin ohnehin habe heiraten wollen und daher diese Angaben gemacht habe. Dass Gericht schloss aus dieser Erklärung, dass der Mieter die Falschangaben nicht nur irrtümlich sondern bewusst falsch gemacht habe.
Der Vermieter habe in dem Selbstauskunftsformular deutlich gemacht, dass die Angaben als Unterlage für eine etwaige Mietvertragserstellung herangezogen würden. Außerdem habe es in der Selbstauskunft geheißen, dass der Mietinteressent versichere, "dass die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden".
Angesichts dieses eindeutigen Inhalts stünde außer Frage, dass der Vermieter Wert auf zutreffende Angaben gelegt und der Mieter dies beim Ausfüllen des Formulars erkannt habe, führte das Gericht aus. Der Umstand, ob ein sich für eine Wohnung bewerbendes Paar verheiratet sei oder nicht, könne für den Vermieter durchaus bedeutsam sein, stellte das Gericht weiter fest.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Landau (vt/pt)